31.3.2008: Ausstieg aus großer Option?

Das hat für sie den Effekt, dass sie ihren landwirtschaftlichen Gewinn für 2007 nach den Bestimmungen der Vollpauschalierung ermitteln müssen. Außerdem sind Sozialversicherungsbeiträge wieder von der Höhe des Einheitswertes abhängig. Beachtenswert ist ferner, dass bei einem Wechsel von der Teilpauschalierung zur Vollpauschalierung in der Regel ein Übergangsgewinn zu versteuern ist. Der Übergangsgewinn ist umso höher, je höher bestimmte Aktiva (z. B. Vorräte, Kundenforderungen) und je niedriger bestimmte Passiva (z. B. Lieferantenverbindlichkeiten) sind.
Im letzten Jahr haben sich die Preise für landwirtschaftliche Produkte zum Teil rasant nach oben entwickelt. Es ist daher insbesondere bei Ackerbaubetrieben nicht von vornherein klar, dass eine Gewinnermittlung nach den Bestimmungen der Teilpauschalierung günstiger als die Vollpauschalierung ist. Aber auch bei anderen Betriebszweigen kann eine Gewinnermittlung nach dem Regime der Vollpauschalierung Vorteile bringen.

Probeberechnung durchführen

Da hier verschiedene Einflussgrößen zu berücksichtigen sind, sollte vor einer endgültigen Entscheidung eine Probeberechnung durchgeführt werden. Dabei ist es empfehlenswert, die Berechnung über einen längeren Zeitraum (z.B. 5 Jahre) durchzuführen und bestimmte Prognosen (z. B. wieder rückläufige Produktpreise) zu treffen. Außerdem sollte bedacht werden, dass nach Ablauf der Frist mit 31. März 2008 ein Ausstieg aus der großen Option nur mehr möglich ist, wenn eine wesentliche Umstellung in der Betriebsführung durchgeführt wird, wie etwa die Änderung der Rechtsform in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Heirat des bisher alleinigen Betriebsführers.“