Für Dienstnehmer gibt es sie bereits seit 2003: die so genannte „Abfertigung neu“, bei der der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 1,53 % des Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzahlt. Nun kommen auch viele andere in den Genuss der Abfertigung Neu.
Freie Dienstnehmer und Gewerbetreibende
Freie Dienstnehmer werden ab Jänner 2008 in das System der betrieblichen Mitarbeitervorsorge einbezogen. Der Arbeitgeber hat für sie – wie für echte Dienstnehmer auch – Beiträge in Höhe von 1,53 % des Entgelts an die betriebliche Vorsorgekasse abzuführen. Weiters werden freie Dienstnehmer ab 1.1.2008 in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung integriert.
Ab 1.1.2008 werden Gewerbetreibende und neue Selbstständige, also Personen, die in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sind, verpflichtend in die Selbstständigenvorsorge einbezogen werden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird 1,53 % der vorläufigen Krankenversicherungs-Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage) einheben und an eine vom Versicherten ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse abführen. Die dadurch entstehende „Beitragserhöhung“ soll aber weitgehend von einer Senkung der Krankenversicherungsbeiträge von derzeit 9,1 % auf 7,65 % ab 2008 kompensiert werden.
Freiberufler, Land- und Forstwirte
Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit sowie Land- und Forstwirte, die in der BSVG-Pensionsversicherung pflichtversichert sind, werden optional im neuen Modell der betrieblichen Vorsorge für Selbstständige berücksichtigt. Sie können innerhalb der geplanten Übergangsfrist von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 entscheiden, ob sie in die betriebliche Vorsorgekasse einzahlen wollen. „Berufsanfänger“ haben ebenfalls ein Jahr ab Beginn der Tätigkeit bzw. Beginn der Pflichtversicherung Zeit, in die betriebliche Selbstständigenvorsorge zu optieren. Wurde in das Modell optiert, ist ein späteres Opting-Out oder ein Einschränken bzw. Aussetzen der Beitragsleistung nicht mehr möglich.
Hat der Unternehmer bereits einen Vertrag mit einer Vorsorgekasse für seine Mitarbeiter abgeschlossen, ist diese auch für ihn selbst zuständig. Gibt es noch keinen Vertrag, muss er sich binnen sechs Monaten für eine betriebliche Vorsorgekasse entscheiden, andernfalls wird er einer Kasse zugeteilt.
Auszahlung aus der Kasse
Eine Auszahlung aus der Kasse ist nur möglich, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen. Der Anspruch auf Auszahlung entsteht erst nach mindestens zwei Jahren der Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Liegen die geforderten drei Einzahlungsjahre nicht vor, kann frühestens nach 5 Jahren ab Eintritt der oben genannten Ereignisse eine Auszahlung erfolgen. Weiters wird eine Auszahlung – unabhängig von der Zahl der Einzahlungsjahre – dann möglich sein, wenn eine Eigenpension in Anspruch genommen wird oder der Anwartschaftsberechtigte verstirbt. Letzterenfalls soll der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft fallen.
Steuerliche Auswirkungen
Die an die betriebliche Vorsorgekasse bezahlten Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig – sowohl für jene Unternehmer die ab 1.1.2008 verpflichtend im betrieblichen Vorsorgemodell sind, als auch für jene, die freiwillig in das Modell optieren. Die Auszahlung von Bezügen als Einmalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge wird – wie auch bei der Auszahlung an Dienstnehmer – mit 6 % besteuert. Wird der Betrag an eine dafür vorgesehene Institution (etwa an eine Pensionszusatzversicherung) übertragen und in der Folge als laufende Rente ausbezahlt, ist diese Rente steuerfrei.“