Abschreibung einer Homepage

Aus ertragssteuerlicher Sicht stellt die Internet-Homepage bei einer vorgesehenen längeren (zumindest einjährigen) Nutzung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Hinsichtlich der Aktivierung (Aufnahme in das Anlagevermögen) muss unterschieden werden, ob die Homepage selbst erstellt oder käuflich erworben wurde. Soweit sie selbst erstellt wurde, gilt ein Aktivierungsverbot. Es darf also kein Aktivposten in der Bilanz angesetzt werden und die Homepage darf auch nicht abgeschrieben werden. Wurde die Homepage jedoch entgeltlich erworben, so liegt ein aktivierungspflichtiger Aufwand für ein abnutzbares Wirtschaftsgut vor. Die Nutzungsdauer kann mit drei Jahren angenommen werden.

Beispiel: Unternehmer A kauft im Jänner 2007 eine Homepage um € 1.500. Er hat die Homepage als Aktivposten in sein Anlagevermögen aufzunehmen und darf von 2007 bis 2009 jährlich € 500 als Aufwand abschreiben.

Die laufende Wartung der Homepage ist entweder laufender Aufwand oder im Fall der wesentlichen Erweiterung aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist.