Während der Werbeaufwand eines Unternehmens grundsätzlich steuerlich abzugsfähig ist, unterliegen Repräsentationsaufwendungen einem Abzugsverbot. Repräsentationsaufwendungen sind solche, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind, jedoch auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gilt analog für Körperschaften.
Auch Bewirtungsspesen können unter dieses Abzugsverbot fallen, wenn die Repräsentationskomponente überwiegt. Ist jedoch die Bewirtung nachweislich betrieblich veranlasst und hat sie einen eindeutigen Werbezweck, so dürfen die Kosten zur Hälfte abgezogen werden. Bei Fehlen jeglicher Repräsentationskomponente sind Bewirtungsaufwendungen vom Abzugsverbot nicht betroffen. Für die umsatzsteuerliche Behandlung gilt, dass die Vorsteuer nur dann – und zwar in voller Höhe – zusteht, wenn die Bewirtung eine betriebliche Veranlassung aufweist.
Beispiel 1: Ein bekannter Schauspieler speist mit seiner Gattin in einem Hotel-Restaurant am Wolfgangsee. Die Rechnung geht auf Kosten des Hauses. – Obwohl der Anwesenheit des bekannten Gastes eine gewisse Werbewirksamkeit kaum abzusprechen ist, sind die Kosten nicht betrieblich veranlasst und daher für den Hotelier nicht abzugsfähig.
Beispiel 2: Zu besonderen Anlässen (etwa einem Geburtstag) erhalten die Gäste eines Gasthauses ein Gratisgetränk. – Die Kosten sind betrieblich veranlasst und erfüllen einen Werbezweck, die Repräsentationskomponente ist untergeordnet. Die Kosten sind ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu!
Tipp: Die Unterscheidung von Werbe- und Repräsentationsaufwendungen sollte bei deren Entstehen erfolgen, um einerseits die richtige Erfassung zu ermöglichen und andererseits die Höhe der entstehenden Kosten rechtzeitig zu planen.“