Betriebe, deren Umsatz je Wirtschaftsjahr € 150.000 nicht übersteigt, können die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch nehmen. Zudem ist ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze innerhalb von drei Jahren um 15% (Umsatz bis zu € 172.500) erlaubt. Wird die Grenze überschritten, sind ab Beginn des zweitfolgenden Jahres Einzelaufzeichnungen zu führen. Um danach wieder aus der Einzelaufzeichnungspflicht herauszufallen, ist ein Unterschreiten der Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren notwendig.
Umsätze an öffentlich zugänglichen Orten
Zusätzliche, also von der Umsatzgrenze unabhängige, Erleichterungen gibt es für Betriebe, die ihre Umsätze an öffentlich zugänglichen Orten und außerhalb einer fest umschlossenen Räumlichkeit erzielen. Sie können ihre Losung auch bei Überschreiten der € 150.000-Grenze weiterhin mittels Kassasturz ermitteln. Beispiele hierfür wären etwa offene Marktstände oder mobile Eisverkäufer. Bereits ein Würstelstand oder etwa ein Taxi wird allerdings als fest umschlossene Räumlichkeit gewertet. Auch wenn die Umsätze in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit erbracht werden, wie das etwa bei einem Gassenverkauf vor einem Eissalon oder Verkäufen in Gastgärten der Fall ist, steht die Vereinfachung nicht zu. Betriebe die allerdings bisher schon Einzelaufzeichnungen – beispielsweise mittels einer Registrierkassa – geführt haben, müssen diese jedoch, selbst wenn ihr Umsatz grundsätzlich unter € 150.000 liegt, weiterführen.
Aufzeichnungen bei täglichem Kassasturz
Besteht für einen Betrieb keine Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen, kann die Ermittlung der Tageslosung mittels Kassasturz durchgeführt werden. Dieser hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Besteht für einen Betrieb die Einzelaufzeichnungsverpflichtung, so kann dieser in verschiedener Weise entsprochen werden. Die einfachste Form der Einzelaufzeichnung ist die chronologische Aufzeichnung der einzelnen Bareingänge pro Geschäftsfall. Eine Liste auf der jeder einzelne Umsatz aufgezeichnet wird, würde die Anforderungen schon erfüllen. Selbstverständlich würde es aber auch genügen, wenn jede einzelne ausgestellte Rechnung (oder auch Paragondurchschrift etc.) aufbewahrt wird.
Keine produktbezogenen Strichlisten mehr
Die produktbezogenen Strichlisten haben damit zur Losungsermittlung ausgedient. Es muss nämlich feststellbar sein, wie hoch der einzelne Umsatz ist. Woraus er sich zusammensetzt ist nicht zwingend aufzuzeichnen. Die in der Gastronomie verwendeten Schankanlagen entsprechen daher nur dann den gesetzlichen Vorschriften, wenn neben den einzelnen Getränken auch der Gesamtumsatz, etwa. pro Tisch (inkl. Speisen), aufgezeichnet wird.