Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Gesellschaftsrechtliche Geschäftsführer von GmbHs gelten umsatzsteuerlich als Unternehmer, wenn sie zu mindestens 50% an der GmbH beteiligt sind, oder wenn ihnen bei einer geringeren Beteiligung eine so genannte „Sperrminorität“ zukommt – sie also verhindern können, dass ihnen von der Generalversammlung Weisungen hinsichtlich der Führung der Gesellschaft erteilt werden können.

Besteht eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, so hat der Geschäftsführer seine Bezüge an die GmbH mit 20% Umsatzsteuer zu verrechnen. Das hat für ihn den Vorteil, dass er entweder von der Vorsteuerpauschalierung (1,8% der Geschäftsführerbezüge, maximal € 3.960 Vorsteuer/Jahr) profitieren kann oder sich die Umsatzsteuer aus Vorleistungen als Vorsteuer abziehen kann. Ist die GmbH zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt, stellt bei ihr die vom Geschäftsführer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einen bloßen „Durchlaufposten“ dar. Aus diesem Grund räumte der Fiskus allen Gesellschafter-Geschäftsführern bislang zur Verwaltungsvereinfachung das Wahlrecht ein, sich als Nichtunternehmer behandeln zu lassen, und Geschäftsführerbezüge ohne Umsatzsteuer zu verrechnen.

Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor

Mit 1.1.2007 wurde dieses Wahlrecht allerdings auf Gesellschafter-Geschäftsführer beschränkt, deren GmbH ein uneingeschränkter Vorsteuerabzug zusteht. Ist das nicht der Fall, muss der Geschäftsführer der GmbH seine Bezüge mit 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, diese kann die Umsatzsteuer aber nicht – oder nur eingeschränkt – als Vorsteuer geltend machen. Damit wird die Umsatzsteuer bei ihr zum Kostenfaktor.

Welche GmbHs sind betroffen?

Von der Änderung sind GmbHs betroffen, die nicht uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das ist beispielsweise bei reinen Holding-Gesellschaften oder auch bei GmbHs der Fall, die unecht von der Umsatzteuer befreit sind, wie etwa bei Versicherungsvertretern, Finanzdienstleistern, Privatschulen, Krankenanstalten, Altersheimen und anderen.

Um etwa die Umsatzsteuer für Gesellschafter-Geschäftsführer von reinen Holdinggesellschaften, die in der Regel keine Unternehmereigenschaft besitzen, zu vermeiden, wäre denkbar, dass der Geschäftsführer in der unter der Holding stehenden, operativen Gesellschaft angestellt wird und seine Bezüge dieser operativen Gesellschaft – der in aller Regel der Vorsteuerabzug zusteht – in Rechnung stellt. Wir suchen gerne mit Ihnen nach einer individuellen Lösung.