Änderungen bei freien Dienstnehmern mit 1.1.2008

Da freie Dienstnehmer nun in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen werden, sind auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6% zu leisten. Diese werden jeweils zur Hälfte von Dienstgeber (3%) und Dienstnehmer (3%) getragen. Sie unterliegen nun auch der Arbeiterkammermitgliedschaft und müssen die Kammerumlage in Höhe von 0,5% der Beitragsgrundlage entrichten. Seit 1.1.2008 besteht für sie die Möglichkeit, alle Serviceeinrichtungen der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen. Weiters werden sie mit 1.1.2008 in die Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlagspflicht einbezogen. Der dafür vom Dienstgeber zu entrichtende Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz beträgt 2008 0,55% der Beitragsgrundlage.

Einbeziehung in die betriebliche Vorsorge

Im Bereich der betrieblichen Vorsorge („Abfertigung neu“) kam es mit dem Jahreswechsel zu massiven Änderungen. Neben der Einbeziehung von Selbstständigen kommt es auch zur Eingliederung von zum 31.12.2007 bereits bestehenden und ab diesem Zeitpunkt neu eingegangen freien Dienstverhältnissen in das System der betrieblichen Vorsorge. Ausgenommen sind lediglich jene bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse, bei denen vertragliche Abfertigungsansprüche vereinbart wurden. Der Dienstgeber hat Beiträge in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts der freien Dienstnehmer zu entrichten.
Bei Ersteintritten von freien Dienstnehmern beginnt die Beitragspflicht ab Beginn des zweiten Monats. Bestand das freie Dienstverhältnis bereits zum 31.12.2007, beginnt die Beitragspflicht jedenfalls mit 1.1.2008, sofern das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert.
Durch die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und in die Insolvenz-Entgeltsicherung leitet sich auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen) und auf Insolvenz-Ausfallgeld ab. Zudem können freie Dienstnehmer ab 2008 einkommensabhängiges Kranken- und Wochengeld beziehen.

Freier Dienstnehmer

Der freie Dienstnehmer unterscheidet sich vom „echten“ Dienstnehmer dadurch, dass er nicht im Betrieb eingegliedert und weitgehend frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens (z.B. Arbeitszeiten, Arbeitsort, Weisungen) ist. Einkommensteuerrechtlich erzielt der freie Dienstnehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Umsatzsteuerrechtlich ist der freie Dienstnehmer grundsätzlich Unternehmer. Oft fällt er aber unter die Kleinunternehmerregelung und ist daher (unecht) umsatzsteuerbefreit. Sozialversicherungsrechtlich ist der freie Dienstnehmer im ASVG-System versichert. Bislang waren freie Dienstnehmer (sofern über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt) allerdings nur von der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung umfasst. Das hat sich mit 1.1.2008 geändert.“