Seit dem Jahr 2004 besteht für bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Land- und Forstwirte die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern. Begünstigt ist der durch das „Stehenlassen“ des Gewinnes im Unternehmen eingetretene Eigenkapitalanstieg bis zu einer Höhe von maximal € 100.000 pro Jahr.
Nachversteuerung immer zum halben Durchschnittsteuersatz
Wird allerdings innerhalb von sieben Jahren eine Überentnahme getätigt, die ein Absinken des Eigenkapitalstandes zur Folge hat, ist der zu viel entnommene Betrag in den meisten Fällen nachzuversteuern. Bislang wurde die Nachversteuerung immer zum halben Durchschnittsteuersatz jenes Jahres vorgenommen, in dem die Überentnahme getätigt und damit die Nachversteuerung ausgelöst wurde. Das konnte für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sein, wenn die Nachversteuerung in einem Jahr stattfand, in dem ein niedrigerer Durchschnittssteuersatz zur Anwendung kam als im Jahr der begünstigten Besteuerung. Sofern der Durchschnittsteuersatz im Entnahmejahr höher war als im Jahr der Begünstigung, war das aber weniger angenehm.
Durch den Erlass soll nun erreicht werden, dass der ehemals eingetretene Steuervorteil 1:1 wieder rückgängig gemacht wird. Vorteilhaft kann sich für den Steuerpflichtigen damit nur noch der durch die Verschiebung der Besteuerung eingetretene Steuerstundungseffekt auswirken.