Grundsätzlich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften, an welchen die Stiftung zumindest mit 1% beteiligt ist (oder innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung irgendwann einmal mit mindestens 1% beteiligt war) einer Zwischenbesteuerung von 12,5%. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes kann aber unterbleiben, wenn die Stiftung entweder im selben Jahr oder innerhalb von 12 Monaten ab dem Veräußerungsvorgang eine Ersatzbeteiligung im Ausmaß von mehr als 10% anschafft, auf welche die stillen Reserven (Veräußerungsgewinn) übertragen werden können. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Ersatzbeteiligung aufgeschoben.
Als begünstigungsfähige Ersatzanschaffungen galten bis 31.12.2007:
1. Erwerb einer mehr als 10%-igen Beteiligung an einer fremden Körperschaft
2. Anteilserwerb von mehr als 10% im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
3. Erwerb neuer Anteile von mehr als 10% an einer bereits bestehenden Tochtergesellschaft
4. Anteilserwerb im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei bereits bestehenden Tochtergesellschaften, wenn dadurch:
- ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10% erreicht wird
- ein bestehendes Beteiligungsausmaß um mehr als 10% erhöht wird
- bei einer bestehenden mehr als 10%-igen Beteiligung eine verhältniswahrende (= das Beteiligungsausmaß nicht verändernde) Kapitalerhöhung durchgeführt wird, aber das Grund-/Stammkapital um mehr als 10% erhöht wird.
Was ist neu seit 1.1.2008?
Die neue Gesetzeslage sieht ausschließlich für den oben genannten Punkt 3. „Erwerb neuer Anteile von mehr als 10% an einer bereits bestehenden Tochtergesellschaft“ einschneidende Änderungen vor. Sind nämlich die Privatstiftung selbst, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam zu mindestens 20% an der Tochtergesellschaft beteiligt, soll der käufliche Erwerb bereits bestehender Anteile von mehr als 10% keine begünstigungsfähige Eratzanschaffung mehr darstellen. Ob die Stiftung mehr als 10% der Anteile an dem bereits von der Stiftung oder ihr nahe stehenden Personen beherrschten Unternehmen käuflich vom Stifter, einem Begünstigten oder fremden Dritten erwirbt, ist unwesentlich.
Erfolgt hingegen der Erwerb neuer Anteile im Zuge einer Gründung oder Kapitalerhöhung bei einer bestehenden Tochtergesellschaft, liegt unabhängig vom Beteiligungsausmaß der Stiftung, des Stifters oder der Begünstigten an der Kapitalgesellschaft vor der Kapitalerhöhung eine begünstigungsfähige Ersatzanschaffung vor, sofern die oben unter Punkt 4. angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
Tipp: Bei absehbarer Gewinnerzielung aus einem Beteiligungsverkauf durch die Privatstiftung empfehlen wir, bereits im Voraus die steueroptimalen Reinvestitionsmöglichkeiten mit uns als Ihrem Steuerberater abzustimmen.“