Ärzte: Aliquoter Vorsteuerabzug möglich!

Das bedeutet einerseits, dass ärztliche Leistungen zwar nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden, andererseits kann der Arzt aber auch keine Vorsteuer bei den Betriebsausgaben und Investitionen in Abzug bringen. Neben den ärztlichen Tätigkeiten haben Mediziner aber häufig auch noch andere Einkunftsquellen. Dazu zählen unter anderem Einnahmen aus Vorträgen, Veröffentlichung von Artikeln, Anwendungsbeobachtungen für Pharmafirmen, diverse Gutachtertätigkeiten, Kontaktlinsenverkauf bei Augenärzten, Kosmetikverkauf bei Dermatologen und nicht zuletzt Umsätze aus der Hausapotheke, um nur einige zu nennen. All diese Geschäfte sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie nicht unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen. Daher besteht für solche Umsätze auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. So sind im Falle der Hausapotheke nicht nur die Vorsteuer aus dem Medikamenteneinkauf abzugsfähig, sondern auch sämtliche Ausgaben in diesem Zusammenhang, wie etwa Regale oder Kühleinrichtungen zur Medikamentenaufbewahrung. Ob die Vorsteuer vom Computerkauf oder von der Anschaffung anderer Arbeitsmittel ebenfalls abzugsfähig ist, kommt auf die jeweilige Verwendung und nicht zuletzt auf die Argumentation und Beweisführung des Steuerpflichtigen an.

 Prozentuelle Aufteilung möglich

Oft werden verschiedene Praxiseinrichtungsgegenstände sowohl für ärztliche Zwecke als auch für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte verwendet und eine exakte Zuordnung zum jeweiligen Bereich wird nicht möglich sein. Daher gewährt die Finanz die Möglichkeit der prozentuellen Aufteilung der Umsätze. Erzielt ein Arzt etwa 70% seiner Einkünfte mit ärztlichen Tätigkeiten und 30% aus dem Medikamentenverkauf der Hausapotheke, so stehen ihm auch 30% Vorsteuerabzug von all seinen Praxisausgaben (etwa die Ordinationsmiete) zu, sofern sie auch die Hausapotheke betreffen. Dazu ist es natürlich notwendig, sämtliche Kostenstellen auf ihren Zusammenhang mit der Hausapotheke zu prüfen und zu entscheiden, welche davon ganz, teilweise (prozentuell) oder gar nicht abzugsfähig sind.