Nach den geltenden Richtlinien ist bei Arbeitskleidung darauf Bedacht zu nehmen, dass der betreffende Aufwand als „betriebsbedingt“ oder „betriebseigentümlich“ anzusehen ist. Denn nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Jedenfalls sind die Arzthose, der weiße Gürtel, Häubchen, Maske und der Arztmantel als abzugsfähige Arbeitskleidung anzusehen; nicht jedoch weiße Jeans, Poloshirts, T-Shirts, Socken, weiße Schuhe oder Krawatten. Diese können nämlich auch außerhalb der Berufsausübung getragen werden. Damit besteht eine Gleichstellung mit anderen Steuerpflichtigen, die beruflich etwa Anzug und Krawatte tragen und diese steuerlich nicht absetzen können.
Mit Logo leichter absetzbar
Anders ist der Fall gelagert, wenn ein Logo der Arztpraxis auf dem betroffenen Kleidungsstück angebracht ist, denn damit wird jedes so gekennzeichnete Kleidungsstück zum Absetzposten. Ein weniger strenger Maßstab wird für die Ordinationsbekleidung der Mitarbeiter in der Arztpraxis angelegt. Stellt der Arzt seinen Mitarbeitern diese zur Verfügung, so stellen die Ausgaben immer Betriebsausgaben dar, gleichgültig, ob diese die besonderen Merkmale der Berufsbekleidung aufweisen oder von den Mitarbeitern auch privat getragen werden können.
Für die steuerliche Absetzbarkeit der Reinigungskosten für die Arbeitsbekleidung gilt: Nur die Reinigung durch fremde Dritte wird anerkannt, nicht aber die Reinigung im eigenen Haushalt zusammen mit anderen Kleidungsstücken des Steuerpflichtigen.