Aktien erben – Steuern sparen

Nach „alter“ Rechtslage löste bis zum 31.12.2000 die Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften Einkommensteuerpflicht aus, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mehr als 10 % beteiligt war. Die unentgeltliche Übertragung solcher Anteile war jedenfalls erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Durch eine Neuregelung hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2001 einerseits eine Steuerbelastung, andererseits eine Steuerbegünstigung geschaffen. Übergangsregelung Einkommensteuerpflicht eines Veräußerungserlöses ist ab dem 1.1.2001 dann gegeben, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. Eine Übergangsregelung besteht für Anteile, die vor dem 1.1.1998 angeschafft wurden und eine Beteiligungshöhe von 10 % nicht überschritten haben. Erbschaftssteuerbefreiung Zum Ausgleich für die Steuerverschärfung im Bereich der Einkommensteuer hat der Gesetzgeber für Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von weniger als 1 % – also für den klassischen Streubesitz – eine Erbschaftssteuerbefreiung (nicht aber Schenkungssteuerbefreiung) mit Wirkung ab dem 1.1.2001 eingeführt. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei stellt, was sonst unüblich ist. Wert in Millionenhöhe Damit hat der Staat eine interessante Möglichkeit eröffnet, auch sehr hohe Vermögenswerte von Todes wegen steuerfrei übergehen zu lassen. Bei der Übertragung eines Anteils von unter 1 % an einer ertragskräftigen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (etwa Coca-Cola oder Phillip Morris) kann dieser kleine Anteil einen Wert in Millionenhöhe repräsentieren! Zu der Wertanlage in ertragskräftigen Kapitalgesellschaften tritt somit noch ein erheblicher erbschaftssteuerlicher Entlastungseffekt, den es zu nutzen gilt. Wenn Sie solche Kapitalgesellschaftsanteile übertragen wollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir beraten Sie gerne.