Anstellung des Ehepartners in der Arztpraxis

Häufig werden Verträge mit nahen Angehörigen mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Gehaltszahlungen an den Partner nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden vom Fiskus nur dann anerkannt, wenn sie:

•    nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen
•    einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
•    auch zwischen familienfremden unter denselben Bedingungen eingegangen worden wären (Fremdüblichkeit).

Was Sie bei Vertragsabschluss beachten sollten

Der Vertrag sollte aus Beweiszwecken unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Folgende Punkte sollten dabei Berücksichtigung finden:

•    Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
•    Entgelt (Sonderzahlungen, Prämien, Sachbezüge, Betriebspensionen etc.)
•    Einstufung nach Kollektivvertrag
•    genaue Arbeitszeiten, und
•    die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden.

„Fremdübliche“ Beschäftigung?

Dem Kriterium der „Fremdüblichkeit“ wird vom Fiskus besondere Bedeutung zugemessen. Dafür ist erforderlich, dass der Angehörige eine ansonsten notwendige Arbeitskraft ersetzt. Die Fremdüblichkeit spielt auch bei der Bemessung des Entgelts für den Partner eine große Rolle. Die Entlohnung hat nach den Gesichtspunkten der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu erfolgen, mit anderen Worten: eine höhere Qualifikation und längere Arbeitszeiten als bei anderen Ordinationshilfen rechtfertigen auch ein höheres Gehalt für den Ehepartner. Von der Argumentation, das höhere Entgelt sei durch eine besondere Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt, ist abzuraten, da dies die Finanz nicht als Rechtfertigungsgrund anerkennt.

Wie kann das Gehalt des Partners optimiert werden?

Grundsätzlich stellt ein hohes Gehalt nicht immer die günstigste Lösung dar. Um das optimale Gehalt für den angestellten Ehepartner zu finden, ist nämlich eine Reihe an Überlegungen anzustellen. Auf der einen Seite ist das Gehalt an den Partner – soweit die oberen Kriterien erfüllt sind – als Betriebsausgabe abzugsfähig, was bei einem Durchschnittsteuersatz von 50% eine dementsprechende Ersparnis bedeutet. Auf der anderen Seite steigen mit zunehmender Entgelthöhe sowohl die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge des Familienmitgliedes als auch die Lohnnebenkosten beim Arbeitgeber. Aus rein steuerlicher Sicht wäre daher ein Gehalt im Bereich von rund € 1.100 brutto für beide Seiten am günstigsten.
Die Kehrseite eines niedrigen Bezuges ist allerdings der daraus resultierende niedrige Pensionsanspruch des Partners. Im Einzelfall sollte daher überlegt werden, ob – durch einen entsprechend hohen Bezug – mehr in die staatliche Pension eingezahlt werden soll oder die Differenz zu jenem Gehalt, das einer vergleichbaren Ordinationshilfe gezahlt werden müsste, lieber in eine – steuerlich nicht absetzbare – Pensionsvorsorge für den Partner fließen sollte.“