Arbeitszimmer: Einschränkungen bei Vortragenden

Grundsätzlich muss ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit notwendig sein und nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt werden, damit es steuerlich geltend gemacht werden kann. Als weiteres entscheidendes Kriterium gilt, dass der Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit (also mehr als 50% der Arbeiten) im Arbeitszimmer liegen muss.

Laut Finanzbehörde hat die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung“, also nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten Bildhauer, Heimarbeiter und Teleworker haben nach Ansicht des Fiskus den Tätigkeitsmittelpunkt ihrer Arbeit im Arbeitszimmer. Daher sind Aufwendungen oder Ausgaben für die anteilige Miete, die anteilige Gebäude-Abschreibung und die Abschreibung für die Einrichtung des Zimmers, anteilige Strom- und Gaskosten sowie Kosten für die Instandhaltung des Zimmers und der Einrichtung als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Pech für Vortragende, Lehrer, Künstler und Freiberufler 

Hingegen haben nach Ansicht der Finanz Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten, darstellende Künstler, Freiberufler mit auswärtiger Berufsstätte (Kanzlei, Arztpraxis) und auch Vortragende den Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Arbeitszimmer. Aus diesem Grund können die Kosten für ein Arbeitszimmer auch nicht von der Steuer abgesetzt werden – selbst dann nicht, wenn das Arbeitszimmer beruflich notwendig ist, nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der Tätigkeitsmittelpunkt doch im Arbeitszimmer liegt. Der VwGH hat diese Ansicht des Fiskus hinsichtlich der Vortragenden nun bestätigt.  

Vorsteuerabzug kann trotzdem zustehen 

Für den Vorsteuerabzug des Arbeitszimmers ist hingegen der Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit unbedeutend. Es reicht in diesem Fall schon aus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit notwendig ist und nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Die umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Behandlung kann daher auseinander fallen.