Bis zur Reparatur erfolgte Schenkungen unter Lebenden oder Vermögensübertragungen von Todes wegen sind unverändert steuerpflichtig. Inwieweit der Gesetzgeber tätig wird, wird die politische Diskussion der nächsten Wochen zeigen. Dem Vernehmen nach wird die Erbschaftssteuer, möglicherweise aber auch die Schenkungssteuer, auslaufen. Für die Schenkungssteuer wird allerdings – um ertragsteuerliche Missbräuche zu vermeiden – an einem Steuerersatztatbestand im Einkommensteuerrecht gearbeitet.
Empfehlung für Schenkungen
Sollten (unaufschiebbare) Schenkungen unmittelbar bevorstehen, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine gründliche Beratung mit Bedachtnahme darauf, was eigentlich – abgesehen von rein steuerlichen Überlegungen – wem, wann, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Auflagen übertragen werden soll. Der gesetzlich mögliche Gestaltungsspielraum zur Senkung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer, etwa durch die Vereinbarung von Wohnrechten, Fruchtgenussrechten, Leibrenten oder gemischten Schenkungen sollte schließlich auch genützt werden.
Unternehmensübergang von Klein- und Mittelbetrieben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von inländischen Betrieben und Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft oder Kapitalanteilen, beispielsweise an einer GmbH, sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bis zu € 365.000
befreit. Voraussetzung dafür ist, dass
- zumindest ein 25%-Anteil übertragen wird,
- der Erwerber ist eine natürliche Person ist und
- der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
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