Aufwendungen für Ärztekongresse zur Gänze abzugsfähig?

Sofern eine Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen steht und somit eine berufliche Veranlassung vorliegt, werden die reinen Kursgebühren von der Finanzverwaltung in der Regel anstandslos als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt. Bei Fortbildungslehrgängen, die nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfinden, setzt der Abzug der damit verbundenen Reisekosten voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Sie sind nur dann abzugsfähig, wenn

  • die Durchführung der Bildungsmaßnahme im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgt,
  • der Erwerb konkret beruflich verwertbarer Kenntnisse im Vordergrund steht,
  • das Programm auf interessierte Teilnehmer abgestimmt ist und
  • das Ausmaß der Vortragszeit täglich rund acht Stunden (Normalarbeitszeit) beträgt.

Erhebliche private Mitveranlassung

In allen anderen Fällen wird eine erhebliche private Mitveranlassung angenommen und der Abzug von Reisekosten ist gänzlich ausgeschlossen. Steht ein Kongress mit sportlichen oder allgemein interessierenden Aktivitäten in Verbindung oder findet er in einer „Touristenhochburg“ statt und sind lange Mittagspausen vorgesehen, so sind diese Umstände als Indiz für eine private Mitveranlassung zu werten. So will es die österreichische Finanz.

Der deutsche Gerichtshof sprach sich in seinen jüngsten Erkenntnissen dagegen für eine Splittung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus; die österreichische Rechtsprechung hat sich dem bisher aber nicht angeschlossen.

Tipp
Vor allem bei Kongressen, die in touristisch attraktiven Gebieten stattfinden, empfiehlt es sich für den Steuerpflichtigen eine ausreichende Anzahl von Vorträgen zu besuchen. Darüber hinaus sollte man sich die Teilnahme an den einzelnen Fachvorträgen jedenfalls zeitnahe bestätigen lassen oder ein entsprechendes Kursprogramm als Dokumentation zu den Steuerakten legen.