Ausfuhrbestätigung auch elektronisch möglich

Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Exportlieferung ist, dass die Ware auch tatsächlich in das Drittland gelangt, wofür ein Nachweis zu erbringen ist. Die Ausfuhrbelege sind dabei sieben Jahre lang im Original aufzubewahren. Kann ein Nachweis über die Ausfuhr nicht erbracht werden, so kann das für den Verkäufer die (mitunter kostspielige) Folge haben, dass die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung erbracht wird. 

Nachweis über die Ausfuhr

Als Nachweis über die Ausfuhr dient bei der Beförderung durch den Lieferer oder den Abnehmer eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung. Übersteigt der Warenwert € 1.000 ist dafür eine schriftliche Anmeldung (Formular „Einheitspapier“ Za 58a) bei der Ausgangszollstelle (EU-Grenze) erforderlich, welche mit einer zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen wird. Bei Übersteigen einer Wertgrenze von € 3.000 ist die Ausfuhranmeldung bei jenem Zollamt einzureichen (Ausfuhrzollstelle), in dessen Zuständigkeit der Exporteur seinen Unternehmenssitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Erst das Zollamt an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle) überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet und bestätigt diese (auf dem Exemplar 3 des Einheitspapiers).

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Werden die Waren durch den Lieferer oder den Abnehmer nicht befördert, sondern versendet, können auch beispielsweise Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Konnossemente bzw. eine Spediteursbescheinigung als Nachweis herangezogen werden. Für „zugelassene Ausführer“ ist außerdem über Antrag ein vereinfachtes Anmeldeverfahren vorgesehen (Anschreibung in der Buchhaltung und Sammelanmeldung am Monatsende). Durch einen Vorabfertigungsvermerk auf dem Einheitspapier bzw. einem Handels- oder Verwaltungspapier (Rechnung) entfällt die übliche Zollabfertigung, wodurch aber eine Kontrolle nicht ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Erlangung der Ausfuhrbestätigung gibt es seit Sommer 2007 eine Vereinfachung: Neben der mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen schriftlichen Anmeldung in der Ausfuhr (Einheitspapier), kann die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Ware auch durch eine Ausfuhranzeige bestätigen. Erfolgte die Ausfuhranmeldung elektronisch, gelangt auch die Bestätigung auf elektronischem Weg zum Anmelder.

Tipp: Sowohl bei regelmäßigen als auch bei vereinzelten Ausfuhrlieferungen sind wir ein zuverlässiger Partner für die erforderlichen Formalitäten.“