Somit sind generell buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, Einnahmen-Ausgaben-Rechner und teilpauschalierte Betriebe betroffen, aber auch vollpauschalierte Betriebe, soweit Aufzeichnungspflichten bestehen. Die Bareinnahmen sind daher grundsätzlich einzeln zu erfassen; etwa bei:
- vollpauschalierten Betrieben (bis insgesamt € 65.500 Einheitswert) mit ihren Einnahmen aus Be- und Verarbeitung und aus Urlaub am Bauernhof oder bei einer Weinbaufläche über 60 Ar
- teilpauschalierten Betrieben (Einheitswert insgesamt über € 65.500 oder Beitragsgrundlagenoption).
Erleichterungen und Details zu dieser gesetzlichen Bestimmung sind in der Barbewegungsverordnung und einem Durchführungserlass des Finanzministeriums geregelt.
Eine vereinfachte Losungsermittlung (durch Kassasturz) kann für einen Betrieb weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze für den einzelnen Betrieb in den beiden vorangegangen Jahren € 150.000 nicht überschritten haben oder die Umsätze ohne Obergrenze, die an öffentlichen Orten (z. B. Straßen, Plätze) ausgeführt werden, wenn keine Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten besteht.
Berechnung der Umsatzgrenze
Für die Berechnung der Umsatzgrenze gelten die Umsätze des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. Weinbaubetriebes, also nicht nur die aufzeichnungspflichtigen Einnahmen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind auch die pauschalierten Umsätze einzubeziehen, wobei diese mit 150% des Einheitswertes angesetzt werden können. Soweit die einzelnen Bareingänge in der Form erfasst und aufgezeichnet werden, dass eine vollständige Losungsermittlung möglich ist (etwa bei Einzelaufzeichnungen), ist der Kassasturz nicht zulässig!
In Betrieben, in denen bisher die Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, ist dies auch noch im Jahr 2007 möglich und muss erst ab 2008 umgestellt werden. Die Berechtigung zum Kassasturz erlischt, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von € 150.000 überstiegen wird, mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren ist unbeachtlich.
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