Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne: Jetzt auch für Freiberufler

Seit dem Jahr 2004 besteht für bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Land- und Forstwirte die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern. Begünstigt ist der durch das „Stehenlassen“ des Gewinnes im Unternehmen eingetretene Eigenkapitalanstieg bis zu einer Höhe von maximal € 100.000 pro Jahr. Bilanzierenden Freiberuflern wurde diese Begünstigung bislang vorenthalten. Dem hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun ein Ende bereitet und den Ausschluss der Freiberufler mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Bilanz erforderlich

Viele Angehörige dieser Berufsgruppen ermitteln ihren Gewinn derzeit mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, ist es aber notwendig, dass eine Bilanz erstellt wird. Durch den damit verbundenen Wechsel der Gewinnermittlungsart kann es allerdings zu einem Übergangsgewinn kommen, der steuerpflichtig ist. Weiters ist zu bedenken, dass im Fall der Inanspruchnahme der Begünstigung eine Nachversteuerung droht. Wird nämlich innerhalb von sieben Jahren eine Überentnahme getätigt, die ein Absinken des Eigenkapitalstandes zur Folge hat, ist der zuviel entnommene Betrag nachzuversteuern.

Alternative: Freibetrag für investierte Gewinne

Mit dem Förderpaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vom Sommer letzten Jahres wurde für Einnahmen-Ausgaben-Rechner eine neue Form der steuerlichen Investitionsförderung geschaffen: der Freibetrag für investierte Gewinne. Die Begünstigung besteht hierbei in einem Steuerfreibetrag in Höhe der Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sofern diese Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben sowie in Investitionen in bestimmte Wertpapiere. Begrenzt ist die Förderung zum einen mit 10% des Gewinnes eines Jahres, zum anderen kann der Freibetrag maximal € 100.000 betragen.

Welche dieser beiden Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall optimal ist, kann letztlich nur anhand einer genauen Berechnung geklärt werden, bei der alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa in der Zukunft geplante größere Investitionen, Kanzlei- oder Praxisübergaben/-verkäufe, die Höhe von allfälligen durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandene Übergangsgewinne etc. Berücksichtigung finden.