Beherbergungsbetriebe: 10% Umsatzsteuer für Seminarleistungen?

Für Aufsehen sorgte hinsichtlich dieser Regelung eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) Feldkirch aus dem Jahr 2006, in welcher dieser zur Ansicht gelangte, dass in Fällen, in denen Seminargäste auch beherbergt werden, die Seminarleistungen als unselbstständige und nicht als selbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung (Beherber-gung) zu sehen seien und somit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% unterlägen.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge liegt eine unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nur dann vor, wenn die beiden Leistungen so eng mit-einander verbunden sind, dass die eine faktisch nicht ohne die andere erbracht werden kann. Ebendies trifft aber auf die Erbringung von Seminar- und Beherbergungsleistungen nicht zu. Grundsätzlich stellt zwar die Beherbergung ebenso wie beispielsweise die Zurver-fügungstellung von Seminarräumlichkeiten eine Nebenleistung zur Hauptleistung „Wissens-vermittlung in einem Seminar“ dar. Allerdings ist erstere als eine selbstständige Nebenleis-tung, die auf das Gelingen des Seminars keinen Einfluss hat, anzusehen. Seminarräumlich-keiten sind hingegen eine Grundvoraussetzung dafür, dass das Seminar überhaupt abge-halten werden kann, weshalb deren Zurverfügungstellung als unselbstständige Nebenleis-tung zu qualifizieren ist.
Hinzu kommt, dass Seminarhotels in Konkurrenz zu anderen (möglicherweise reinen) Semi-naranbietern stehen. Müsste das Seminarhotel für die (selbe) Leistung nur 10% Umsatz-steuer in Rechnung stellen, ergäbe sich daraus ein Vorteil im Vergleich zu den Mitbewer-bern.

Keine Nebenleistung zur Beherbergung

Mittlerweile ist auch der UFS in einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit der Er-bringung von Beherbergungs- und Wellnessleistungen, die sowohl einzeln als auch ge-meinsam angeboten werden, zur Ansicht gelangt, dass die Wellnessleistungen auch bei Packages mit Übernachtung nicht als Nebenleistung zur Beherbergung, sondern als ge-trennte Hauptleistung anzusehen sind. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass für Seminarleis-tungen analoges gelte.“