Betriebsveräußerung und -aufgabe bei Erwerbsunfähigkeit

Bei Betriebsveräußerung oder –aufgabe kann für den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Für Gebäude, die im Zuge der Aufgabe oder Veräußerung ins Privatvermögen übernommen werden, kommen sogar noch weitere Steuerbegünstigungen in Frage. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zudem ein Freibetrag von € 365.000 für unentgeltliche Unternehmensübertragungen vorgesehen. Diese Begünstigungen kommen neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

 Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 wurden die Bestimmungen zu den Steuerbegünstigungen bei Betriebsaufgabe und -veräußerung und unentgeltlicher Betriebsübergabe dahingehend präzisiert, dass das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit durch ein vom Steuerpflichtigen vorzulegendes medizinisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darzulegen ist. Dieser Nachweis entfällt jedoch, wenn eine medizinische Beurteilung durch den für den Unternehmer zuständigen Sozialversicherungsträger vorliegt.

Von einer Erwerbsunfähigkeit ist auszugehen, wenn seitens des Sozialversicherungsträgers eine Erwerbsunfähigkeitspension (wenn auch nur befristet) zuerkannt wurde. Wurde die Erwerbsunfähigkeitspension beim SV-Träger beantragt, aber noch nicht zuerkannt beziehungsweise abgelehnt, greift das Finanzamt für die steuerliche Beurteilung des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit auf die medizinische Beurteilung der Sozialversicherung zurück. Für den Unternehmer macht es dann keinen Sinn mehr, ein zusätzliches medizinisches Gutachten vorzulegen – dieses würde nämlich vom Finanzamt nicht beachtet werden.

 Privates Gutachten für das Finanzamt

Ein Gutachten ist damit nurmehr dann vorzulegen, wenn der Unternehmer keine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt hat. Dieses „private“ Gutachten bildet dann die Basis für die Beurteilung durch das Finanzamt, ob bei der Betriebsaufgabe oder –übergabe oder der Betriebsveräußerung die Erwerbsunfähigkeit des Unternehmers vorliegt. Wird in solchen Fällen kein Gutachten vorgelegt, wird – abgesehen von Fällen, in denen die Erwerbsunfähigkeit offenkundig ist – die steuerliche Begünstigung nicht zuerkannt werden.