Dieser an sich triviale Tausch hätte jedoch steuerlich zur Folge, dass sämtliche stillen Reserven sowie ein allfälliger Firmenwert aufgedeckt und somit versteuert werden müssten. Nicht selten beträgt der Verkehrswert einer Facharztpraxis für Radiologie ein bis zwei Millionen Euro, obwohl der Buchwert bei vollständiger Fremdfinanzierung bei rund € 0 liegt. Eine Übertragung der Einzel- auf die Gemeinschaftspraxis würde daher Einkommensteuer von € 500.000 bis € 1.000.000. auslösen.
Geschickte Gestaltungen
In gewissen Fällen verhindert jedoch das Umgründungssteuergesetz die Aufdeckung von stillen Reserven und Firmenwert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Übertragung der Einzelpraxen auf eine gemeinsame Personengesellschaft „im Rahmen eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages erfolgt. Dabei muss zwar sichergestellt werden, dass nach dem Zusammenschluss jeder Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens oder der Aufgabe der Gesellschaft weiterhin so viel an steuerpflichtigen stillen Reserven und Firmenwert versteuern muss, wie er vor dem Zusammenschluss hätte versteuern müssen, durch geschickte Gestaltungen können auf diese Weise allerdings sogar Steuern gespart werden.
Schrittweise in die Praxis einkaufen
Soll sich ein künftiger Nachfolger so kann über die Gruppenpraxis ein großer Teil des Kaufpreises bereits bei Eintritt des Nachfolgers „vorläufig steuerfrei“ an den Übergeber fließen. Eine Versteuerung beim Übergeber erfolgt erst dann, wenn er sich endgültig aus der Gemeinschaftspraxis zurückzieht, wobei für diesen „Veräußerungsgewinn“ nur der Halbsteuersatz von maximal 25% anstelle des Grenzsteuersatzes von bis zu 50% zur Anwendung kommt.
Tipp: Für die für Ihre Ordination optimale Gestaltung stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung zur Verfügung.“