COME BACK – Eingliederungsbeihilfe vom AMS

Die Eingliederungshilfe „Come Back“ erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen von der Förderung sind das bloß das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, radikale Vereine (wen auch immer das AMS dazu zählt) sowie der Bund. Gefördert werden künftige Arbeitsverhältnisse

  • von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren
  • von Wiedereinsteigern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 10 Jahren
  • von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (Personen unter 25 Jahren) bzw.12 Monate (Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind

Die Förderung wird bei der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Arbeitsuchende vorgemerkt ist, beantragt. Die Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie zwischen dem Arbeitgeber bzw. dem Arbeitsuchenden und dem AMS vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in einem Beratungsgespräch vereinbart wurde. Höhe der Förderung Arbeitgeber erhalten bei Einstellung

  • von Personen ab 45 Jahren und Wiedereinsteigern für die ersten 3 Monate 50 % der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50 Prozent Pauschale für Nebenkosten), für die restlichen Monate 25 % der Bemessungsgrundlage
  • von langzeitarbeitslosen Personen für die ersten 3 Monate 100 % der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50 % Pauschale für Nebenkosten), für die restlichen Monate 50 % der Bemessungsgrundlage ·

Die Auszahlung erfolgt über das Arbeitsmarktservice. Für die Beihilfe bildet die Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt (auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu sieben Monaten gewährt werden.