Die kleine GmbH kommt

In den letzten drei Jahren wurden jährlich ca. 8.000 neue GmbHs gegründet. Das Ziel der GmbH-Reform ist es, die Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen auf zumindest 9.000 pro Jahr zu erhöhen. Auch sollen Standortnachteile gegenüber anderen europäischen Ländern, bei denen geringere Anforderungen für die Gründung einer GmbH bestehen, reduziert werden.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Absenkung des Mindeststammkapitals: Das Mindeststammkapital bei der Gründung der GmbH beträgt derzeit € 35.000 und soll auf € 10.000 reduziert werden. Wie bisher ist es ausreichend, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt wird. In Zukunft kann somit bereits mit € 5.000 Mindeststammkapital eine GmbH gegründet werden.
    Die Absenkung des Mindeststammkapitals soll auch für bereits bestehende GmbHs unter gewissen Voraussetzungen möglich sein.
  • Reduktion der Gründungskosten: Der Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Gründung einer GmbH unterliegt der Notariatsaktpflicht. Da die Höhe der Notariats- und Rechtsanwaltsgebühren von der Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals abhängt, wird es zu einer Reduktion der Beratungskosten kommen. Die Kosten für den Notariatsakt sollen in Zukunft bei ca.  € 600 liegen.
    Bei der Gründung von Einpersonen-GmbHs soll unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. die Vorlage einer standardisierten „Mustersatzung“ durch den GmbH-Gesellschafter) für die Errichtung ein eigener, stark verbilligter Tarif von ca. € 75 eingeführt werden.
    Die Veröffentlichung der Neugründung der GmbH in der Wiener Zeitung, die bisher Kosten von ca. € 150 verursacht hat, soll entfallen.
  • Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer: Durch die Herabsetzung der Mindesthöhe des Stammkapitals kommt es automatisch zu einer Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer. Die Mindestkörperschaftsteuer wird damit von derzeit jährlich € 1.750 auf € 500 herabgesetzt.
  • Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung: Bisher musste der Geschäftsführer die Generalversammlung jedenfalls einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung soll nunmehr bereits bei einer Eigenkapitalquote unter 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren gelten.