Im Angestelltengesetz sind bestimmte Gründe normiert, bei deren Vorliegen ein Angestellter entlassen werden kann. Entlassung bedeutet im Gegensatz zur Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis sofort und fristlos beendet wird. Einer der im Angestelltengesetz genannten Gründe dafür ist die sogenannte „Vertrauensunwürdigkeit“.
Vertrauen des Arbeitgebers erschüttert
Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Angestellten in seiner Gesamtheit als so „schwerwiegend“ angesehen werden kann, dass das Vertrauen des Arbeitgebers so heftig erschüttert worden ist, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich solch einen Fall zu entscheiden. Ein GmbH-Geschäftsführer hatte ohne Wissen des Alleingesellschafters des Unternehmens bestimmte Bonifikationen „schwarz““ direkt aus der Firmenkasse auszahlen lassen, um sich selbst und anderen Arbeitsnehmern die Lohnsteuer zu ersparen. Der Gerichtshof sah in diesem Verhalten des Geschäftsführers den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.