Entwarnung für Erwachsenenbildungseinrichtungen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte zum 1.1.2007 normiert, dass alle Vortragenden und Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Studien-, Lehr oder Stundenplanes ausüben, einkommensteuerlich als Dienstnehmer gelten. Sozialversicherungsrechtlich wären sie damit als echte Dienstnehmer einzustufen gewesen. Das betraf jedenfalls Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, pädagogische Akademien sowie allgemein- und berufsbildende höhere Schulen, aber auch durch Schulbehörden oder Bundesministerien akkreditierte Lehrgänge.

Lösung durch Erlass des Finanzministeriums

Nun hat aber das Finanzministerium in einem Erlass eine Lösung gefunden. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende fallen nur dann unter die einkommensteuerliche Dienstnehmerfiktion, wenn der in der Bildungseinrichtung vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenplan entweder

  • gesetzlich geregelt ist, aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen oder auf Grund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurde, 

    oder es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges oder Studiums handelt, 

    oder der Studien-, Lehr oder Stundenplan eines sonstigen Lehrganges länger als vier Semester dauert.

Damit ist die Dienstnehmerfiktion nur mehr auf wenige Erwachsenenbildner anwendbar. Die anderen können ihre Tätigkeit daher weiterhin einkommensteuerlich als Selbstständige und damit sozialversicherungsrechtlich als freie Dienstnehmer ausüben. 

Tipp:

Das Sozialversicherungsrecht sieht eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 537,78 pro Monat für nebenberuflich als echte oder freie Dienstnehmer tätige Erwachsenenbildner vor. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt und Reisekostenvergütungen beitragsfrei.

Das dem Vortragenden innerhalb eines Kalenderhalbjahres (Jänner-Juni/Juli-Dezember) zustehende Honorar aus sämtlichen Kursen bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung wird auf 6 Monate aufgeteilt und die pauschale Aufwandsentschädigung abgezogen.

Ergibt sich daraus ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von € 0, tritt keine Pflichtversicherung als echter oder freier Dienstnehmer ein. Darüber ist eine Anmeldung als geringfügig Beschäftigter oder als Vollversicherter zu erstatten.

Bis zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von € 878,94 (Aufwandspauschale + Geringfügigkeitsgrenze 2007) liegt eine solche geringfügige Beschäftigung vor.