Erleichterungen bei Steuerbefreiungen von Vereinen

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine können steuerliche Begünstigungen und Befreiungen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt, dass die Kerntätigkeiten dieser Vereine steuerlich unbeachtlich sind. Jedoch ist es für viele Vereine erforderlich, sich zur Erfüllung oder zur Förderung ihrer (begünstigten) Zwecke wirtschaftlich zu betätigen. Hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen derartiger Betätigungen ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (etwa Konzertveranstaltung eines Musikvereines), einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (wie etwa ein kleines Vereinsfest) oder sogar um einen begünstigungsschädlichen Betrieb (etwa ein sehr großes Vereinsfest oder die Kantine eines Sportvereins) handelt.  

Entbehrlicher Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche Betriebe

Während Gewinne unentbehrlicher Hilfsbetriebe zur Gänze von der Körperschaftssteuer befreit sind, müssen die Gewinne entbehrlicher Hilfsbetriebe und begünstigungsschädlicher Betriebe der Körperschaftssteuer unterzogen werden. Als Erleichterung darf jedoch bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ein Freibetrag in Höhe des jeweiligen Gewinnes – höchstens jedoch € 7.300 jährlich – abgezogen werden. Nur der über € 7.300 hinausgehende Gewinn ist daher der 25%igen Körperschaftssteuer zu unterwerfen.  

Achtung
Überschreiten die Umsätze eines begünstigungsschädlichen Betriebes die Grenze von € 40.000, so ist beim Finanzamt um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen, da andernfalls alle steuerlichen Begünstigungen – auch für die Kerntätigkeiten des Vereines – verloren gehen können!

Weitere Erleichterungen ab Jahresende vorgesehen

Ende dieses Jahres soll eine Durchrechnungszeitraum von 10 Jahren für die Inanspruchnahme des Freibetrages zur Berechnung der Körperschaftssteuer Erleichterung bringen. Damit könnte ein Verein in einem Jahr einen Freibetrag von bis zu € 73.000 von seinem Gewinn abziehen. Voraussetzung soll jedoch sein, dass der Freibetrag von jeweils € 7.300 in den vorangegangenen Jahren noch nicht „verbraucht“ wurde. Diese Begünstigung wird insbesondere jenen Vereinen zu Gute kommen, die nicht alljährlich Veranstaltungen abhalten.

Tipp
Sollten Sie eine größere Vereinsveranstaltung planen, wäre es empfehlenswert, die voraussichtliche Änderung der Rechtslage in Ihre Planung mit einzubeziehen. Kontaktieren Sie für weitere Informationen unbedingt rechtzeitig uns als Ihren Steuerberater!