Fallfrist Umsatzsteuer-Option: 31.12.2007

Bei pauschalierten Betrieben sind aufgrund einer gesetzlichen Fiktion die Vorsteuern immer genauso hoch wie die Umsatzsteuer. Der pauschalierte Betrieb hat daher keine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt vorzunehmen.
Um den Landwirt nun in Investitionsphasen nicht gegenüber anderen Unternehmern zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung eingeräumt. Im Rahmen der Regelbesteuerung hat der Landwirt wie jeder andere Unternehmer die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und darf sich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer („Vorsteuer“) vom Finanzamt zurückholen.

Wenn große Investitionen anstehen

Die umsatzsteuerliche Option kann vorteilhaft sein, wenn etwa der alte Traktor nicht mehr repariert werden kann, der Mähdrescher voraussichtlich nur mehr kurze Zeit einsatzbereit sein wird oder auch, wenn eine Maschinenhalle umgebaut werden muss – also insgesamt große Investitionen anstehen. Ein zeitgerecht eingebrachter Optionsantrag macht eine erhebliche Rückerstattung an Vorsteuer (= die dem Landwirt von den Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) möglich, verpflichtet jedoch auch den Landwirt zur Abfuhr der Umsatzsteuer aus erzielten Einnahmen. Vor Einbringung eines Umsatzsteuer-Optionsantrages beim Finanzamt sollten die zu bezahlende Umsatzsteuer und die zur Rückzahlung gelangende Vorsteuer gegenübergestellt werden. Dabei muss ein Zeitraum von fünf Jahren betrachtet werden, da man im Falle einer Option zur Regelbesteuerung für diesen Zeitraum gebunden ist. Innerhalb des fünfjährigen Zeitraumes ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Landwirt die Investition tätigt.
In einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stellt der Übergang von der Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt für sich allein noch keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar, sodass diesfalls keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist. Es ist daher möglich, dass der Traktor erst im fünften Jahr nach dem Optionsantrag gekauft wird. Der Landwirt kann die volle Vorsteuer im fünften Jahr zurückverlangen. Er muss auch nicht – falls er im sechsten Jahr zur umsatzsteuerlichen Pauschalierung zurückkehrt – die Vorsteuer für den Traktor rückerstatten, sondern darf sie in voller Höhe behalten.

Unser Tipp
Falls Sie größere Investitionen getätigt haben empfehlen wir, noch vor (!) dem Jahresende einen Günstigkeitsvergleich durchzuführen! Wir unterstützen Sie dabei gerne!