Wenn Sie ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr verwenden, können Sie dessen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mittels der „Abschreibung für Anlagen“ – kurz: AfA – steuerlich absetzen. Sie müssen zuvor schätzen, über welchen Zeitraum das Wirtschaftsgut in Ihrem Betrieb einsetzbar sein wird. Je kürzer die Nutzungsdauer, desto höher ist die AfA-bedingte Gewinnminderung. Fehlschätzungen führen aber nicht selten zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.
Fehlerquellen bei der AfA
Bei der AfA können drei Fehler unterlaufen. Entweder die AfA wurde:
- schlicht weg nicht angesetzt ("vergessen"),
- zu hoch angesetzt (bzw. Nutzungsdauer zu kurz angenommen) oder
- zu niedrig angesetzt (bzw. Nutzungsdauer zu lange geschätzt).
Bilanzierer haben aufgrund dieser Fehler zwingend ihre Bilanzen bis zum Fehlerursprungsjahr ("bis an die Wurzel") zu berichtigen. Besonders bitter ist eine solche Berichtigung, wenn die zu berichtigenden Jahre bereits rechtskräftig veranlagt sind. Denn allein aufgrund der Fehler konnte bisher verfahrensrechtlich keine Bescheidkorrektur beantragt werden. Dies hatte zur Folge, dass zwar der Buchwert des Wirtschaftsgutes korrigiert werden musste, die zusätzliche oder geringere AfA jedoch steuerlich nicht mehr erfasst wurde.
Neuregelung mit 1.9.2011
Der Gesetzgeber hat nun eine Neuregelung beschlossen. Demzufolge kann seit 1.9.2011 auch aufgrund von AfA-Fehlern innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Bescheidkorrektur beantragt oder auch amtswegig vorgenommen werden.“