Fiktive Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Gebäudeerwerb

Danach darf der Erbe oder Beschenkte die Abschreibung für Abnutzung der Immobilie entweder vom gesamten Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes bemessen. Im Regelfall wird die Ausübung des Wahlrechtes zugunsten der fiktiven Anschaffungskosten vorteilhaft sein, da der Einheitswert meist nur ein Zehntel oder noch weniger als die fiktiven Anschaffungskosten beträgt. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten bei Erwerb von Todes wegen mit dem Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung verbunden ist. Bei unentgeltlichem Erwerb unter Lebenden gehen die Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen jedenfalls – egal, ob Einheitswert oder fiktive Anschaffungskosten gewählt wurden – verloren.

Anschaffungskosten mit Gutachten nachzuweisen

Die fiktiven Anschaffungskosten sind mit einem Gutachten nachzuweisen. Dabei ist vorrangig die Vergleichswertmethode anzuwenden, wo Kaufpreise von vergleichbaren Immobilien erhoben, adaptiert und um den Wert des Grund und Bodens gekürzt werden. Falls Vergleichswerte nicht vorliegen, ist die Schätzung vorrangig nach der Ertragswertmethode durchzuführen. Das gilt insbesondere für Zinshäuser, die den mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, ist anlässlich der Veranlagung für das Kalenderjahr zu stellen, in dem der Erbe oder Beschenkte erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt, spätestens jedoch im Rechtsmittelverfahren. Falls mehrere Personen ein vermietetes Gebäude erben, darf jeder Erbe das im zustehende Wahlrecht eigenständig ausüben.“