Ob nun tatsächlich ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, hängt von der Überschuldungsprüfung ab. Diese besteht aus zwei Verfahren:
- Erstens wird geprüft, ob sich bei einer Gegenüberstellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten eine rechnerische Überschuldung des Unternehmens ergibt. Eine bilanzielle Überschuldung (zu erkennen am negativen Eigenkapital) muss aber nicht gleich eine rechnerische Überschuldung zur Folge haben, da das Vermögen des Unternehmens zu Liquidationswerten eingerechnet wird. Diese Liquidationswerte können nämlich höher oder auch niedriger sein als die Bilanzwerte.
- Zweitens kommt es darauf an, ob eine positive Fortführungsprognose erstellt werden kann. Sollte dies nicht gelingen, liegt eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor.
Erstellung einer Fortführungsprognose Da bei der Erstellung einer Fortführungsprognose gewisse Spielräume bestehen, diese positiv zu gestalten, eröffnet sich die Möglichkeit, trotz rechnerischer Überschuldung von einem Insolvenzantrag abzusehen. Im Sinne des Gläubigerschutzes wird deshalb ein strenger Maßstab an eine solche Prognose gelegt. Besondere Bedeutung kommt dabei den Ursachen für die Krise des Unternehmens zu. Die Unterstützung externer Berater ist hier besonders wichtig, denn eine umfassende Schwachstellenanalyse ist vom Management, das die bisherigen Fehler zu verantworten hat, nicht zu erwarten. Solche Berater können dann auch Maßnahmen entwickeln, um Fehlentwicklungen zu korrigieren. Sanierungsmaßnahmen können in der Fortführungsprognose nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits brauchbar umgesetzt werden. Sollte der Zufluss von Geld Bestandteil der Fortführungsprognose sein, muss dieses zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung rechtlich gesichert sein. Wann ist eine Fortführungsprognose positiv? Wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, die rechnerische Überschuldung in den nächsten zwei bis drei Jahren beseitigen zu können, ist mit einer positiven Prognose zu rechnen. Die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens muss in dieser Zeit aber gesichert sein. Durch laufende Soll-Ist-Vergleiche müssen die Auswirkung der Sanierungsmaßnahmen kontrolliert werden. Von diesen Vergleichen hängt es ab, ob weiterhin von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen werden kann oder diese verworfen werden muss. Ist mit einer positiven Fortführung nicht mehr zu rechnen, schlittert das Unternehmen endgültig in die Insolvenz.

