Flexibilisierung im Arbeitszeitrecht ab 1.1.2008

Teilzeitarbeit: Zuschläge bei Mehrarbeitsstunden

Teilzeitarbeit ist gegeben, wenn die dienstvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. die allenfalls durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Wochenarbeitszeit unterschreitet. Sofern teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrleistungen erbringen, steht ihnen für die erbrachten Mehrarbeitsstunden ab 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % zu. Diese Zuschlagspflicht entfällt, wenn die Mehrstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
Weiters entfällt die Zuschlagspflicht bei gleitender Arbeitszeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Überlegenswert ist daher, mit dem Dienstnehmer schriftlich einen – dem saisonalen oder projektbezogenen Arbeitsanfall angepassten – dreimonatigen Zeitraum für den Zeitausgleich zu vereinbaren. Reicht der dreimonatige Zeitraum zum Ausgleich der Mehrarbeit im Verhältnis 1:1 nicht aus, wäre zur Vermeidung des Zuschlages von 25 % im Vorhinein mit dem Mitarbeiter eine Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Vorsicht: Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Kollektivvertragliche Verlängerung der Normalarbeitszeiten

Durch den Kollektivvertrag kann generell eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zugelassen werden. Weiters kann der Kollektivvertrag – bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit, die durch einen Arbeitsmediziner für jeden einzelnen Betrieb gesondert festzustellen ist – zulassen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei mehrschichtiger Arbeitsweise auf 12 Stunden ausgedehnt wird. Es ist daher zu überprüfen, ob Ihr Branchenkollektivvertrag bereits derartige Regelungen beinhaltet. Um in diesem Fall ein auf Ihren Betrieb zugeschnittenes flexibles Arbeitszeitmodell zu entwickeln, empfehlen wir Ihnen, eine entsprechende arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

4-Tage-Woche

Die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Diese Tage müssen nicht zusammenhängend sein. Weiters kann die Betriebsvereinbarung zulassen, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden darf. In betriebsratslosen Betrieben kann eine solche Arbeitszeitregelung – schriftlich! – mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden, wobei im Fall der Vereinbarung einer Ausdehnung der Arbeitszeit inklusive Überstunden auf 12 Stunden ein Arbeitsmediziner die Unbedenklichkeit bescheinigen muss. Vorsicht: Zahlreiche Altkollektivverträge sind (noch) restriktiver als das neue Arbeitszeitgesetz und erlauben nur eine „zusammenhängende“ 4-Tage-Woche. Daher ist eine entsprechende Überprüfung des Kollektivvertrages hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit einer „unzusammenhängenden“ 4-Tage-Woche jedenfalls erforderlich.

Erhöhter Arbeitsbedarf

Eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden und eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden inklusive  Überstunden kann durch Betriebsvereinbarung 24 Wochen pro Jahr zugelassen werden, allerdings nur an 8 aufeinander folgenden Wochen, danach sind 2 Wochen „Pause“ einzuhalten. In betriebsratslosen Betrieben kann eine solche Arbeitszeitregelung – schriftlich! – bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden. Stellen Sie hinsichtlich der Leistung solcher Überstunden mit den betroffenen Dienstnehmern Einvernehmen her. Dienstnehmer können derartige Überstunden nämlich durchaus auch – nach Maßgabe der Treuepflicht – ablehnen und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden; insbesondere nicht hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzung.“