Freiberufler: Investieren und Steuern sparen für 2007!

Die Inanspruchnahme des Freibetrages für investierte Gewinne setzt voraus, dass der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Auch wenn ein Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben wird, kann die Begünstigung von den einzelnen Gesellschaftern genutzt werden, sofern diese natürliche Personen sind. Zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehören neben Gewerbetreibenden insbesondere auch Freiberufler. Auch Ärzte mit Sonderklassengebühren, Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände oder Vereinsfunktionäre können die Begünstigung in Anspruch nehmen.

 Welche Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung umfasst?

Die Förderungsmaßnahme erfasst Investitionen in ungebrauchte, körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Zudem steht der Freibetrag auch für bestimmte, besonders sichere Wertpapiere (im Wesentlichen Staats- und Unternehmensanleihen von Schuldnern im EWR, bestimmte Investmentfonds etc.) zu. Von der Investitionsförderung ausgenommen sind Gebäude, PKWs (ausgenommen z.B. Taxis, Fahrschul-KFZ), Kombis sowie gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter (= Anschaffungskosten bis zu € 400), sofern diese als Sofortaufwand geltend gemacht werden.

In welcher Höhe kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden?

Der Freibetrag für investierte Gewinne ist in dreifacher Hinsicht gedeckelt. Er kann niemals höher sein als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter des jeweiligen Jahres. Hinzu kommt, dass der Freibetrag 10% des Jahresgewinnes nicht übersteigen darf und der begünstigungsfähige Betrag für jedes Kalenderjahr maximal € 100.000 beträgt.

Beispiel: Ein Arzt erwirtschaftet jährlich einen Gewinn von € 100.000. Da er im Jahr 2007 (noch) keine Investitionen getätigt hat, kauft er im Dezember 2007 begünstigte Wertpapiere um € 10.000 (10% des voraussichtlichen Gewinnes). Dadurch reduziert sich sein Gewinn auf € 90.000, was zu einer Steuerersparnis von € 5.000 führt.

Vorsicht Nachversteuerung!

Die Nachversteuerungspflicht setzt ein, wenn „geförderte“ Wirtschaftsgüter vor Ablauf einer vierjährigen Frist aus dem Unternehmen ausscheiden. In diesen Fällen ist der auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter entfallende Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen. Diese Folgen treten allerdings nicht ein, sofern der Abgang auf höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist. Zudem unterbleibt die Nachversteuerung, wenn begünstigte Wertpapiere ausscheiden und Ersatzbeschaffungen getätigt werden, wobei in diesen Fällen die Vierjahresfrist nicht neu zu laufen beginnt. Als Ersatzbeschaffung gilt jede Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut.

Fortsetzung Beispiel: Im Februar 2011 kauft der Arzt ein medizinisches Gerät um € 50.000 (Nutzungsdauer 5 Jahre). Zur Finanzierung veräußert er die im Jahr 2007 und in den Folgejahren in derselben Höhe angeschafften Wertpapiere (insgesamt € 40.000). Da das Gerät eine Ersatzbeschaffung darstellt, unterbleibt – trotz Veräußerung vor Ablauf der Behaltefrist – eine Nachversteuerung der Freibeträge, die für den Wertpapierkauf in Anspruch genommen wurden. Außerdem beginnt die Vierjahresfrist durch den Vorgang nicht neu zu laufen, sodass auch bei einem Verkauf des Geräts etwa Ende 2013 nur die Freibeträge aus 2010 und 2011 nachversteuert werden müssen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann im Jahr 2010 (bei einem Gewinn von € 100.000) im Ausmaß von € 10.000 in Anspruch genommen werden. Jährlich spart sich der Arzt damit € 5.000 an Einkommensteuer.