Selbständige Künstler, Schriftsteller oder Fachautoren, deren Vorjahresumsatz unter € 200.000 liegt, können auf mühseliges Belegesammeln verzichten und pauschalierte Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Ob sie dann auch die Begünstigung des Freibetrages für investierte Gewinne geltend machen können, ist davon abhängig, welche Art der Pauschalierung zur Anwendung kommt. So können entweder nur die Betriebsausgaben pauschaliert (Teilpauschalierung) werden, oder der gesamte Gewinn wird pauschaliert (Vollpauschalierung).
Kein Freibetrag bei Vollpauschalierung
Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung kann der Freibetrag für investierte Gewinne nicht geltend gemacht werden. Bei der Teilpauschalierung kann der Freibetrag dagegen geltend gemacht werden, sofern das Betriebsausgabenpauschale den Freibetrag nicht bereits berücksichtigt. Pauschalierte Künstler/Schriftsteller und pauschalierte Handelsvertreter kommen damit zum Zug. Bei allen anderen pauschalierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht dagegen das Risiko, dass die Finanz nachträglich den Gewinn in Höhe des geltend gemachten Betrags erhöht.
Es gibt jedoch auch Meinungen, dass alle pauschalierten Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die nur die Betriebsausgaben, nicht aber den gesamten Gewinn pauschal ermitteln, den Freibetrag nützen dürfen. Am besten, Sie besprechen das einmal mit unseren Experten.