Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb

Aufgrund der Neuregelung sind daher Fremdfinanzierungskosten nicht abzugsfähig, wenn die Kapitalanteile nicht zum Betriebsvermögen gehören, die Kapitalanteile mittelbar oder unmittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen erworben wurden oder die Kapitalanteile von einem beherrschenden Gesellschafter (20% Beteiligungsquote) erworben wurden.

Vermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen

Weiters sind auch Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen und Zuschüssen nicht abzugsfähig, wenn mit den damit gewonnen liquiden Mitteln solche Kapitalanteile erworben werden.
Die Auswirkungen der neuen Regelung könnten durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen vermieden werden; etwa wenn anstelle eines Kapitalanteils ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben wird (z.B. durch eine dem Kauf vorangegangene Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft).“