Provisionseinnahmen, etwa aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle oder einer Vertretertätigkeit sind keine branchentypischen Umsätze und werden daher weder bei der Ermittlung der 25%-Grenze berücksichtigt, noch von der Pauschalierung erfasst. Sie sind ohne Abzug von Betriebsausgaben neben dem pauschal ermittelten Gewinn anzusetzen. Auch Hilfsgeschäfte waren bisher von der Pauschalierung erfasst; selbst dann, wenn sie wesentliche Teile des Betriebsvermögens betrafen. Ab 2008 werden aber nur mehr jene Rechtsgeschäfte pauschal berücksichtigt, die im Betrieb regelmäßig anfallen. Außergewöhnliche Vorgänge wie etwa Gebäudeveräußerungen müssen daher ab 2008 gesondert beurteilt werden.
Tipp
Sofern Sie vom Anwendungsbereich der Pauschalierung erfasst sind und beabsichtigen, in nächster Zeit ein Gebäude oder Gebäudeteile zu entnehmen oder zu veräußern, sollten Sie unbedingt mit uns besprechen, ob das nicht noch 2007 gemacht werden sollte.
Vorjahresumsatz maximal € 255.000
Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind, auch nicht freiwillig Bücher führen und deren Vorjahresumsatz nicht mehr als € 255.000 netto beträgt, können ihren steuerpflichtigen Gewinn pauschal anhand von Durchschnittsätzen ermitteln, sofern ihre Umsätze überwiegend aus der vor Ort erfolgten Konsumation von Speisen und Getränken stammen und die Bewirtung dabei in geschlossenen Räumen angeboten wird bzw. die Anzahl der Sitzplätze im geschlossenen Raum die der Anzahl im Freien übersteigt. Dabei ergibt sich der pauschale Gewinn einer Gaststätte bzw. eines Beherbergungsbetriebes aus einem Sockelbetrag in der Höhe von € 2.180 zuzüglich 5,5 % der Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. Der Gewinn muss jedoch mindestens mit einem Betrag von € 10.900 angesetzt werden.
Beispiel
Erzielt eine Gaststätte in einem Kalenderjahr einen Umsatz von € 100.000 inklusive Umsatzsteuer, so ergibt sich bei Anwendung der Pauschalierung zunächst ein Gewinn von € 7.680 (€ 2.180 + 5,5 % von € 100.000). Dieser liegt unter dem geforderten „Mindestgewinn“, weshalb als Jahresergebnis € 10.900 anzusetzen sind.
Für die Beurteilung, ob ein pauschalierungsfähiger Betrieb vorliegt, ist es unschädlich, wenn in untergeordnetem Ausmaß branchenuntypische Leistungen erbracht werden, sofern dadurch der Charakter eines gaststättengewerblichen Betriebes nicht verloren geht. Laut Fiskus ist dies der Fall, solange die „branchenfremden“ Umsätze nicht mehr als 25 % des Gesamtumsatzes betragen.