Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbschaften und Schenkungen bis 31.7.2008

Für Erben und Vermächtnisnehmer entsteht die Erbschaftssteuerschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Während man bei Schenkungen den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld willkürlich – und somit auch nach den 31.7.2008 – hinausschieben kann, besteht diese Möglichkeit im Erbfall naturgemäß nicht.
Auch durch den Einsatz von Bedingungen bzw. Befristungen kann der Anfall von Erbschaftssteuer grundsätzlich nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 31.7.2008 hinausgeschoben werden. 

Bedingung für den Erbantritt 

Eine Bedingung ist in diesem Zusammenhang eine von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei einer Befristung ist dagegen der Eintritt des Ereignisses stets sicher, der Zeitpunkt wird aber hinausgeschoben. Wird testamentarisch eine Bedingung für den Erbantritt vereinbart, so tritt bis zum Eintritt der Bedingung der gesetzliche Erbe die Erbschaft als Vorerbe an. Die Erbschaftssteuer bemisst sich anhand der Steuerklasse zwischen Erblasser und Vorerben. Tritt die testamentarisch festgelegte Bedingung ein und geht das Erbe vom Vor- auf den Nacherben über, so kommt es ein zweites Mal zum Entstehen von Erbschaftssteuer. Die vom Vorerben entrichtete Steuer kann aber unter Umständen angerechnet werden.

Wählt man jedoch den Eintritt der Bedingung bzw. Befristung so, dass dieser jedenfalls nach dem 31.7.2008 liegt, so kann die Erbschaftssteuer zwar nicht gänzlich vermieden, aber durch Ausnützen von verschiedenen Steuerklassen von Vorerben und Nacherben dennoch wesentlich verringert werden.

Beispiel
Der Erblasser A, der am 31.8.2007 verstirbt, hat in seinem Testament seine geschiedene Ehegattin B als Hälfte-Erbin neben seinem Sohn eingesetzt. Allerdings wird der Erbantritt von B an die Bedingung geknüpft, dass sie mit Erreichen des 60. Lebensjahres noch nicht wiederverheiratet ist. B wird im Jahr 2009 60 Jahre alt. Das Gesamtvermögen von A beträgt € 250.000.
Zunächst erbt der Sohn das gesamte Vermögen und zahlt dafür – unter Vernachlässigung der Freibeträge – € 22.500 an Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Bedingung muss der Sohn als Vorerbe schließlich € 125.000 des geerbten Vermögens an seine Mutter B abtreten. Nachdem dieses Ereignis jedoch erst nach dem 31.7.2008 und somit nach dem Auslaufen der Erbschaftssteuer eintritt, fällt keine Erbschaftssteuer mehr an. Hätte A das Vermögen an B ohne Bedingung vererbt, wäre Erbschaftssteuer in Höhe von € 8.750 (für Erbe von Sohn iHv € 125.000) und € 42.500 (für Erbe von A iHv € 125.000), somit von insgesamt € 51.250 angefallen.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist ein sehr komplexes Gebiet. Gerne stehen wir Ihnen hier für eine persönliche Beratung zur Verfügung.