Im Bereich des ASVG existiert das Modell der geringfügigen Beschäftigung. Danach unterliegen nichtselbstständig tätige Personen dann nicht der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht, wenn ihr monatlicher Bezug nicht über € 341,16 liegt. Der Dienstgeber hat lediglich einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4% der Bezüge zu leisten. Das „Pendant“ zu dieser Regelung im GSVG ist die so genannte „Kleinstunternehmerregelung“. Danach können sich Einzelunternehmer, die Wirtschaftskammermitglied sind sowie Ärzte, die freiberuflich tätig sind, auf Antrag dann von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht ausnehmen lassen, wenn
- ihre jährlichen Einkünfte € 4.093,92 (12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze) und
- ihr jährlicher Umsatz € 30.000 (entspricht der Grenze für Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz)
nicht übersteigen.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt aber jedenfalls bestehen, weshalb der Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen ist. Für Gesellschafter oder Geschäftsführer von Personengesellschaften oder GmbHs ist die Kleinstunternehmerregelung nicht anwendbar, gleiches gilt für Wohnsitzärzte.
Antrag ist an Sperrfrist geknüpft
Der Antrag ist neben der Einkommens- und Umsatzgrenze an eine Sperrfrist geknüpft. Ein Antrag kann nur von jenen Personen gestellt werden, die entweder
- innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert waren, oder
- das Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen 60) erreicht haben, oder
- das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinstunternehmer nicht überschritten haben.
Wird ein Antrag gestellt, gilt die Ausnahme von der Versicherungspflicht ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung, außer es wurden im entsprechenden Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Versicherung in Anspruch genommen. In diesem Fall tritt die Befreiung erst mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats ein. Wurde ein Antrag gestellt und stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkommens- und/oder die Umsatzgrenze im Kalenderjahr doch überschritten wurde, hat das die rückwirkende Wiedereinbeziehung in die Versicherung zur Folge und die Beiträge sind nachzuentrichten.
Achtung
Bitte beachten Sie, dass mit der Ausnahme aus der Vollversicherungspflicht keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Besteht für Sie kein anderweitiger Versicherungsschutz – etwa auf Grund einer unselbstständigen Tätigkeit – müssen Sie im Krankheitsfall die Kosten für eine Behandlung selbst übernehmen!