Holen Sie sich bis zu € 3.000 zurück: Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt für Männer ab 56

Ausschlaggebend hierfür ist eine jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der in den unterschiedlichen Altersgrenzen für den Wegfall des AlV-Beitrages (Frauen waren bisher ab Vollendung des 56. Lebensjahres befreit, Männer erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres) eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sieht. Diese Ungleichbehandlung hat der VwGH jetzt aufgehoben.

Was muss der Dienstgeber beachten?

Ab sofort können Sie die AlV-Befreiung für voll versicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck sind für die betroffenen Dienstnehmer Änderungsmeldungen auf die korrekte Beitragsgruppe (Arbeiter A2u, Angestellte D2u) zu erstatten. Da die Aufhebung rückwirkend mit 1.1.2004 erfolgte, können bereits entrichtete AlV-Beiträge zurückgefordert werden. Ist der Dienstnehmer noch laufend bei Ihnen beschäftigt, können Sie die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge (jeweils 3%) gemeinsam mittels Beitragsnachweisung selbst rückverrechnen. Der Anteil des Dienstnehmers ist ihm mit der darauf folgenden Lohn- und Gehaltszahlung zurückzuzahlen.

Ist der Dienstnehmer nicht mehr bei Ihnen beschäftigt, kann nur der Dienstgeberanteil rückverrechnet werden. Der Dienstnehmer kann diesfalls selbst einen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen, um die zu viel entrichteten Dienstnehmer-Beiträge zurück zu bekommen.

Wie viel bringt Rückforderung?

Haben Sie etwa einen Dienstnehmer beschäftigt, der seit 1.1.2004 das 56. Lebensjahr vollendet hat, und € 2.200 brutto (14 mal) verdient, beträgt der Rückforderungsbetrag rund € 3.700. Die Hälfte davon ist an den Dienstnehmer zurückzuzahlen. Dem Dienstgeber bleiben damit rund € 1.850.

Bei einem Dienstnehmer, der seit 1.1.2004 des 56. Lebensjahr vollendet hat und rund € 4.000 brutto pro Monat verdient beträgt der Anteil des Dienstgebers am Rückforderungsbetrag sogar rund € 3.000.

Die rückerstatteten Beiträge unterliegen sowohl beim Dienstgeber als auch beim Dienstnehmer der Steuerpflicht. Beim Dienstgeber wird die Rückerstattung entweder mit der 25 %igen Körperschaftsteuer oder bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften mit bis zu 50 % Einkommensteuer belastet. Beim Dienstnehmer unterliegt der zurückgezahlte Betrag dem Lohnsteuerabzug.