Die Verlierer: Betriebe, die derzeit noch nicht buchführungspflichtig sind
Für alle Betriebe, die derzeit ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, freiwillige Bilanzierung oder durch Pauschalierung ermitteln, verschärft sich die Situation ab 1.4.2012. Bisher konnte nämlich der Grund und Boden (ohne Gebäude!) nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Zukünftig wird nicht nur das Gebäude, sondern auch der Grund und Boden unabhängig von der Gewinnermittlungsart bei Veräußerung mit 25% Immobiliensteuer belastet. Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben (Maklerkosten, Rechtsberatungskosten etc.) sind nicht mehr abzugsfähig.
Veräußerungsgewinns von Grund und Boden
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von Grund und Boden (nicht Gebäude!) ist bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ab 1.4.2012 zu unterscheiden:
Bei „Altvermögen“ (Grund und Boden, der vor 31.3.2002 entgeltlich erworben wurde) kann der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Verkaufspreises festgesetzt werden. Die effektive Steuerbelastung des Verkaufspreises beträgt somit 3,5% (14% mal 25% Immobiliensteuer). Wurde „Altvermögen“ hingegen nach dem 31.12.1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb in Bauland umgewidmet, erhöht sich der pauschale Veräußerungsgewinn auf 60% des Verkaufspreises. Die effektive Steuerbelastung des Verkaufspreises beträgt somit 15% (60% mal 25% Immobiliensteuer). Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn von „Altvermögen“ auch nach den für Neuvermögen geltenden Grundsätzen ermittelt werden.
Bei „Neuvermögen“ (Grund und Boden, der nach 30.3.2002 entgeltlich erworben wurde) ergibt sich der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Buchwert des Grund und Bodens und dem Verkaufspreis. Zusätzlich kann bei Verkauf ab dem 11. Jahr nach Anschaffung ein Inflationsabschlag von 2% pro Jahr (max. 50% des Veräußerungsgewinnes) geltend gemacht werden.
Die Gewinner: bereits buchführungspflichtige Betriebe
Darunter fallen Betriebe, die seit ihrer Gründung bedingt durch Größe oder Rechtsform (AG, GmbH oder GmbH & Co KG) buchführungspflichtig waren oder die aufgrund der Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen in der Vergangenheit buchführungspflichtig wurden. Diese Betriebe unterliegen auch ab dem 1.4.2012 im Falle der Veräußerung ihrer Immobilien (Gebäude und Grund & Boden) der Steuerpflicht. Allerdings nicht mehr zu einem einkommensabhängigen Steuersatz von bis zu 50%, sondern zum fixen Immobiliensteuersatz von 25% (abgesehen von speziellen Ausnahmen). Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben sind künftig aber auch hier nicht mehr abzugsfähig. Der auf Grund und Boden (nicht Gebäude!) entfallende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn kann zusätzlich noch um einen Inflationsabschlag gekürzt werden.“