Ab der Veranlagung 2010 wird die bisher nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zustehende Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes (Freibetrag für investierte Gewinne) allen natürlichen Personen zuteil, die betriebliche Einkünfte erzielen. Der neue Gewinnfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen im Ausmaß von max. € 100.000 zu und zerfällt in einen Grundfreibetrag sowie einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag wird bis zu einem Gewinn von € 30.000 jedem Steuerpflichtigen gewährt und führt bei diesem zu einer 13%igen Kürzung seines steuerpflichtigen Gewinnes. Für Gewinne über € 30.000 bis € 769.230 kann ebenfalls eine Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes um 13% erfolgen, wenn zumindest im selben Ausmaß Neuinvestitionen getätigt wurden.
Den Freibetrag vermitteln nur folgende Neuinvestitionen:
1. Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren, die in einer inländischen oder EU/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) Betriebsstätte verwendet werden, ausgenommen:
- Pkw (ausgenommen zum Vorsteuerabzug berechtigende Fiskal-Lkw)
- Luftfahrzeuge
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter jeder Art, wenn der Steuerpflichtige auf den Verkäufer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
- Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung bereits bei Forschungsfreibe-trag / Forschungsprämie berücksichtigt wurde
2. Bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens (im wesentlichen Anleihen und Anleihenfonds), die dem Anlagevermögen für mindestens 4 Jahre gewidmet werden.“

