Oft werden von Unternehmern Investitionen in Geschäftsräumlichkeiten getätigt, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sondern in die sie nur „eingemietet“ sind. So wird etwa ein Geschäftslokal vor der Eröffnung von Grund auf saniert oder modernisiert. Diese Investitionen sah die Finanzverwaltung bisher als Teil des Gebäudes an, weshalb für solche Aufwendungen die steuerliche Begünstigung ausgeschlossen war.
Nun hat allerdings der VwGH entschieden, dass Mieterinvestitionen ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellen und nicht dem Gebäude zuzurechnen sind, wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen. Das ist der Fall, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung hat. Die steuerliche Begünstigung für solche Investitionen kann dann in Anspruch genommen werden.
Steuerfreibetrag in Höhe der Investitionen
Diese besteht in einem Steuerfreibetrag in Höhe der Investitionen. Begrenzt ist die Förderung zum einen mit 10% des Gewinnes eines Jahres, zum anderen kann der Freibetrag maximal € 100.000 betragen. Ausgenommen sind aber Anschaffungskosten bis zu € 400, sofern diese als Sofortaufwand geltend gemacht werden.
Allerdings bestehen von Seiten der Finanzverwaltung bereits Bestrebungen, diese neu eröffneten Möglichkeiten durch eine Gesetzesänderung wieder rückgängig zu machen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.