Kein Vorsteuerabzug für Mieter bei Fehlen der UID des Vermieters

Bei Mietverhältnissen wird der schriftliche Mietvertrag in Verbindung mit den Zahlungsbelegen als Rechnung anerkannt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass im Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind. Mit 1.1.2003 wurden neue Rechnungsmerkmale, wie eine fortlaufende Nummer, die Angabe des Ausstellungsdatums und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt müssen die neuen Rechnungskriterien auch in den Mietverträgen enthalten sein. Der unabhängige Finanzsenat hat daher für Mietentgelte, die den Zeitraum nach 1.1.2003 betroffen haben und bei welchen im Mietvertrag die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters gefehlt hat, den Vorsteuerabzug versagt.