Ärzte, die für die Behandlung von Patienten der Sonderklasse Entgelte beziehen, erzielen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sollten diesen Einnahmen nur niedrige (tatsächliche) Betriebsausgaben gegenüberstehen, war es häufig günstiger, die Betriebsausgabenpauschale in der Höhe von 12 % der erzielten Einnahmen zu beanspruchen. Diese Vorgangsweise erfährt allerdings aufgrund eines aktuellen Erkenntnisses des VwGH eine Einschränkung. Sofern eine Krankenanstalt in der Abrechnung bereits einen „Hausanteil“ für die Benützung ihrer Einrichtungen abzieht, können keine (weiteren) Betriebsausgaben durch Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungserbringung und Abrechnung gegenüber den Patienten durch den Oberarzt oder einen Primararzt erfolgt. Der Arzt kann in diesem Fall neben dem „Hausanteil“ lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Günstigkeitsvergleich
Ob die Pauschale ab dem Jahr 2007 bei Einkünften aus Sonderklassegebühren überhaupt noch sinnvoll ist, ist ohnehin fraglich. Ab diesem Veranlagungsjahr ist der Vorteil der 12%igen Betriebsausgabenpauschale nämlich mit einem wesentlichen Nachteil verbunden: Der Freibetrag für investierte Gewinne steht bei Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale nicht zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann grundsätzlich für Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens eine 4-jährige Nutzungsdauer haben, in Anspruch genommen werden. Auch bestimmte Wertpapiere zählen zu den begünstigungsfähigen Wirtschaftsgütern. Begrenzt ist der Freibetrag mit 10 % des Gewinnes eines Wirtschaftsjahres.
Erkenntnis ohne weitreichende Folgen
Bei Ärzten mit Sonderklassegebühren wird – aufgrund der niedrigen Anlagenintensität – insbesondere die Investition in Wertpapiere interessant sein. Bedenkt man, dass der Freibetrag 10 % des Gewinnes betragen kann, die angeschafften Wertpapiere in der Regel Zinsen abwerfen und außerdem die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, so wird sich die Inanspruchnahme der Pauschale künftig für viele Ärzte mit Sonderklassengebühren ohnedies als die ungünstigere Alternative erweisen. Daher kann das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes bei der derzeitigen Gesetzeslage wohl als Erkenntnis ohne weitreichende Folgen angesehen werden.