Fällt ein Ausländer unter den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, so ist vor Aufnahme der Tätigkeit in Österreich eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Die KIAB kontrolliert das Vorliegen dieser Genehmigung. Der Arbeitgeber ist bei der Kontrolle verpflichtet, auf Verlangen der KIAB Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben und die ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung zur Einsicht bereitzuhalten. Die Strafen bei illegaler Ausländerbeschäftigung liegen zwischen € 1.000 und € 50.000 je Ausländer. Zusätzlich kommt es zu einem Vermerk in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz und es kann ein Verbot der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ausgesprochen oder sogar die Gewerbeberechtigung entzogen werden.
Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger Abgaben
Neben der Kontrolle der Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben kontrolliert die KIAB auch, ob die sozialversicherungsrechtlichen Meldebestimmungen eingehalten wurden. Letztere werden aller Wahrscheinlichkeit nach ab 1.1.2008 von der KIAB verschärft unter die Lupe genommen. Bislang ist nämlich der Nachweis eines sozialversicherungsrechtlichen Meldeverstoßes aufgrund der Tatsache, dass die Frist zur Anmeldung eines Dienstnehmers derzeit noch sieben Tage beträgt, erschwert. Seitens der Dienstgeber wurde immer wieder behauptet wird, dass der Arbeitsantritt des Dienstnehmers erst vor kurzem erfolgt sei und die Anmeldung alsbald erfolgen werde.
Ab 1.1.2008 besteht allerdings die Pflicht zur Anmeldung der Dienstnehmer vor Beschäftigungsbeginn. Ab 1.1.2008 betragen die Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Meldebestimmungen zwischen € 730 und € 5.000. Dazu können Beitragszuschläge von der Gebietskrankenkasse kommen. Diese setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: € 500 pro nicht angemeldetem Dienstnehmer plus € 800 für den KIAB-Prüfeinsatz. Werden Verstöße gegen steuerrechtliche Bestimmungen festgestellt, kann das die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach sich ziehen.
Strafrechtliche Erhebungen
Durch das Sozialbetrugsgesetz wurden 2005 drei neue Tatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt, deren Ausforschung und Verfolgung klassischerweise in den KIAB-Tätigkeitsbereich fällt. Strafrechtlich pönalisiert sind:
• das Einbehalten und Nichtabführen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
• das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder Zuschlägen nach dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und
• die organisierte Schwarzarbeit
Die Strafrahmen liegen zwischen 2 und 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Sonstige Kontrollaufgaben
Hat die KIAB den Verdacht der Übertretung einer arbeits-, umweltschutz-, oder gewerberechtlichen Vorschrift, hat sie auch in diesem Bereich zu ermitteln und die zuständige Behörde zu verständigen.