Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche Belastung

Sowohl Zahlungen und Sachbezüge als auch Ausgaben für die Vermittlungsorganisation können dabei berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die betreute Person Pflegegeld bezieht (ab Pflegestufe 1). Die anzusetzenden Kosten sind um Zuschüsse zu den Betreuungskosten und um das Pflegegeld zu kürzen. Bezieht die betreute Person nur ein geringes Einkommen, können die Ausgaben auch von der unterhaltsverpflichteten Person, die die Ausgaben tätigt, abgesetzt werden. In diesem Fall erfolgt allerdings eine Kürzung um den Selbstbehalt.