Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb?

Aus steuerlicher Sicht gilt es nun zu unterscheiden, ob die Pensionspferdehaltung im Rahmen der Landwirtschaft oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolgt. Um hier eine richtige Zuordnung zu treffen, muss die Anzahl der Pferde (eigene Pferde und Pensionspferde) zur landwirtschaftlichen Fläche in Relation gesetzt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass schon relativ kleine Betriebe viele Pferde halten dürfen. Verfügt beispielsweise ein Pferdezüchter bzw. Pferdeeinsteller über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (Eigenflächen und zugepachtete Flächen) von fünf Hektar, so darf er im Rahmen der Landwirtschaft insgesamt bis zu 50 Pferde (über drei Jahre) einstellen bzw. halten.

Rechnung mit 10 % Umsatzsteuer

Er hat sodann seinen Gewinn nach den Bestimmungen für einen vollpauschalierten Landwirt zu ermitteln. Das bedeutet, dass er den Einheitswert seiner Eigenflächen und seiner zugepachteten Flächen mit 39 % zu multiplizieren hat.  Davon dürfen grundsätzlich noch die Sozialversicherungsbeiträge und die Pachtzinse abgezogen werden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist ebenfalls eine Pauschalierung vorgesehen. Das bedeutet, dass grundsätzlich Rechnung mit 10 % Umsatzsteuer an die Einsteller der Pferde auszustellen sind. Der Pferdeeinsteller darf die Umsatzsteuer behalten.

Hat der Pferdezüchter bzw. Pferdeeinsteller in Relation zur Anzahl der Pferde nur sehr geringe landwirtschaftliche Fläche, so ist er aus steuerlicher Sicht ein Gewerbebetrieb. Er hat sodann den Gewinn mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes mit dem Finanzamt zu verrechnen. Der Umsatzsteuersatz beträgt auch 10 %. Bei Umsätzen bis zu € 30.000 ist die Kleinunternehmerregelung zu beachten. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf und Vorsteuern nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden dürfen.