Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind im Regelfall Wirtschaftsbetriebe. In manchen Fällen stellt sich jedoch aufgrund lange währender Verluste die Frage der Liebhaberei. Es wird also untersucht, ob man mit diesem Betrieb überhaupt dauerhaft Gewinne erzielen kann, oder ob etwa nur beabsichtigt ist, die Verluste aus einem aufwendigen Hobby – eben einer „Liebhaberei“ – steuerlich geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat so etwa in einem Erkenntnis zur Liebhabereieigenschaft einer Pferdezucht entschieden, dass in der Land- und Forstwirtschaft im Regelfall ein fünf- bis achtjähriger Beobachtungszeitraum angemessen ist, um beurteilen zu können, ob bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste gegeben sind. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Berechnung der Ertragsfähigkeit weder die Abschreibung noch Fremdkapitalkosten unberücksichtigt bleiben dürfen.
Liebhaberei bei einem Forstbetrieb
Bei einem Forstbetrieb wird aufgrund der langen Produktionszeiträume (meist 100 Jahre) ein längerer Beobachtungszeitraum (z.B. 20-25 Jahre wie bei der Vermietung von Immobilien) gerechtfertigt sein. Bei hohen Verlusten, die auf hohe Fremdkapitalzinsen zurückzuführen sind, zieht der VwGH in einem anderen Urteil einen 14-jährigen Beobachtungszeitraum heran. Hinzu kommt, dass die Vorratsänderungen des stehenden Holzes entsprechend zu berücksichtigen sind. Bekanntlich wird in der Forstwirtschaft der Vorrat des stehenden Holzes aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der überwiegenden Mehrzahl der Betriebe nicht angesetzt. Verlustbetriebe sind aber häufig Betriebe, die wenig Holz nutzen und daher Vorräte aufbauen. Daraus folgt, dass durch Hinzurechnung der positiven Vorratsänderungen Verlustbetriebe vielfach wieder positive Ergebnisse liefern werden und daher als Liebhabereibetriebe nicht in Frage kommen.