Bei den Anteilsinhabern, die Land- und Forstwirte sind, liegen hingegen in Höhe der Differenz zwischen dem Abwicklungserlös und dem jeweiligen Buchwert des Anteiles Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, die dem Hälftesteuersatz unterliegen. Bei jenen Anteilsinhabern, die Nichtlandwirte sind, und deren Beteiligung seit mehr als einem Jahr im Privatvermögen gehalten wird, liegen sonstige Einkünfte vor, die ebenfalls dem Hälftesteuersatz unterliegen. Dies auch dann, wenn der jeweilige Anteil unter 1 % beträgt.
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ist der ursprüngliche Anteil am Gemeinschaftsvermögen zu bewerten und in der Folge eine Bewertung des Liquidationsguthabens vorzunehmen. Die Differenz ist steuerwirksam. Von der Liquidation der Agrargemeinschaft sind deren Ausschüttungen zu unterscheiden: Von den Ausschüttungen der Agrargemeinschaft hat der Obmann der Agrargemeinschaft 25% Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Eine Einbehaltung der KESt für den jeweiligen Anteilsinhaber hat jedoch nur zu erfolgen, wenn die auf ihn entfallenden jährlichen Ausschüttungen € 2.000 übersteigen.
Tipp: Da anlässlich der Liquidation relativ hohe Steuersummen anfallen können, sollte als Entscheidungsbasis, bevor eine Agrargemeinschaft tatsächlich aufgelöst wird, eine detaillierte Vorausberechnung durch uns als Ihren Steuerberater erfolgen.

