Sowohl die Bildungskarenz (BK) als auch die Bildungsteilzeit (BT) setzen voraus:
- Ein mindestens 6-monatiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber (AG).
- Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im Falle der BT eine Absenkung der Normalarbeitszeit um mind. 25% bis max. 50% vorsehen kann, wobei die Teilzeitbeschäftigung zumindest 10 Stunden pro Woche betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers (AN) ist der Betriebsrat einzubinden.
- Beim AMS ist ein Antrag auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld zu stellen. Der Antragsteller muss die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen. Bei erstmaliger Beantragung ist daher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung im Ausmaß von mind. 52 Wochen (auch zeitlich unterbrochen) nachzuweisen. Bei erneuter Antragstellung beträgt die Mindestbeschäftigungsdauer ab dem 26. Lebensjahr 28 (davor: 26) Wochen innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung.
Neu ist auch die Möglichkeit, bei nicht voller Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer einmalig von BT zur BK und umgekehrt zu wechseln.
| Bildungskarenz (BK) | Bildungsteilzeit (BT) | |
| Dauer: |
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| AMS-Leistungen: |
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Das Fachkräftestipendium soll – ähnlich wie das Selbsterhalterstipendium für Studierende – die Ausbildung von Personen (ohne Uni-/FH-Abschluss) in Berufen ermöglichen, in denen ein Fachkräftemangel herrscht. Voraussetzung dafür sind eine 4-jährige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre sowie die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung. Das Stipendium orientiert sich an der Ausgleichszulage (2013: rund € 800 monatlich) und steht für maximal 3 Jahre zu.
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